Beschluss
3 StR 438/15
BGH, Entscheidung vom
15mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Gas-Luft-Gemische können als Sprengstoff im strafrechtlichen Sinn gelten.
• Der strafrechtliche Sprengstoffbegriff ist autonom und folgt nicht automatisch der engen Legaldefinition des Sprengstoffgesetzes.
• Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs.1 Nr.2 StGB) und Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs.1 i.V.m. § 30 Abs.2 StGB) können tateinheitlich sein.
Entscheidungsgründe
Gasgemische als strafrechtlicher Sprengstoff; Vorbereitung und Verabredung von Explosionsverbrechen • Gas-Luft-Gemische können als Sprengstoff im strafrechtlichen Sinn gelten. • Der strafrechtliche Sprengstoffbegriff ist autonom und folgt nicht automatisch der engen Legaldefinition des Sprengstoffgesetzes. • Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs.1 Nr.2 StGB) und Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs.1 i.V.m. § 30 Abs.2 StGB) können tateinheitlich sein. Der Angeklagte und vier Mitangeklagte verabredeten, Geldautomaten durch Einleiten eines brennbaren Gas-Sauerstoff-Gemisches und Zündung mittels elektrischen Zünders aufzusprengen, um Bargeld zu erlangen. Einer sollte die Zündvorrichtung anbringen, andere sollten mit Gasflaschen bereitstehen; der Angeklagte sollte die Tatorte sichern. In mehreren Fällen begaben sich die Beteiligten zu den Bankfilialen, brachen die Ausführung jedoch wegen Hindernissen oder polizeilichen Eingreifens ab. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen schwerem Bandendiebstahl, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens und der Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. Der Angeklagte legte Revision ein, die der Generalbundesanwalt für unbegründet hielt. • Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs.1 Nr.2 StGB) begangen haben, weil das vorgesehene Gasgemisch als Sprengstoff im strafrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist. • Der BGH folgt dem älteren Reichsgerichtsverständnis, wonach Sprengstoff alle Stoffe umfasst, die bei Entzündung eine gewaltsame, plötzliche Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen hervorrufen können; der Aggregatzustand ist nicht entscheidend. • Die moderne Fassung des Sprengstoffgesetzes (explosionsgefährliche Stoffe) schließt Gase vom Anwendungsbereich dieses Verwaltungsgesetzes aus, doch dies verbietet nicht, im Strafrecht einen weiter gefassten Sprengstoffbegriff anzuwenden. • Eine Übernahme der engeren Verwaltungsdefinition des Sprengstoffgesetzes in das Strafrecht wäre systematisch falsch, weil strafrechtliche Relevanz auch bei Stoffen entsteht, die nur unter außergewöhnlicher Einwirkung explodieren; strafrechtliche Begriffsbestimmung muss autonom bleiben. • Die Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs.1 i.V.m. § 30 Abs.2 StGB) steht tateinheitlich neben der Vorbereitung (§ 310 Abs.1 Nr.2 StGB), weil die höhere Strafandrohung der Verabredung die gesetzliche Wertung widerspiegelt und beide Tatgehalte unterschiedliche Unrechtsgehalte erfassen. • Die Revision rügt materielles Recht, trifft aber nicht zu; die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen sind tragfähig. • Der Senat verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung und Strafzumessung. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wird verworfen; die Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Gas-Luft-Gemische unter dem strafrechtlichen Sprengstoffbegriff erfasst werden können und die Tatbestände der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs.1 Nr.2 StGB) sowie der Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs.1 i.V.m. § 30 Abs.2 StGB) zutreffend angewandt wurden. Die autonome Auslegung des Sprengstoffbegriffs im Strafrecht rechtfertigt die Qualifikation und die danach erfolgte Strafzumessung. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen.