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Urteil

V ZR 202/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB unterliegt den Vorschriften über die Haftung des Schuldners für Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs.1 u.2, 286, 288 BGB). • Der vormerkungswidrig Eingetragene haftet für Schäden, die durch die verzögerte Erteilung der Zustimmung zur Löschung von Eintragungen entstehen, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. • Sind die Voraussetzungen des Verzugs gegeben, kann der Vormerkungsberechtigte Ersatz bereits entstandener und künftig entstehender Schäden verlangen. • Die akzessorische Natur des Zustimmungsanspruchs steht der Anwendung der Regeln über Verzögerungsschaden nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Verzugsregeln (§§ 280, 286, 288 BGB) auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB • Der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB unterliegt den Vorschriften über die Haftung des Schuldners für Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs.1 u.2, 286, 288 BGB). • Der vormerkungswidrig Eingetragene haftet für Schäden, die durch die verzögerte Erteilung der Zustimmung zur Löschung von Eintragungen entstehen, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. • Sind die Voraussetzungen des Verzugs gegeben, kann der Vormerkungsberechtigte Ersatz bereits entstandener und künftig entstehender Schäden verlangen. • Die akzessorische Natur des Zustimmungsanspruchs steht der Anwendung der Regeln über Verzögerungsschaden nicht entgegen. Die Kläger erwarben ein Grundstück; es wurde zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nach einem gerichtlichen Streit über Restkaufpreis wurden die Kläger ins Grundbuch eingetragen und verkauften das Grundstück lastenfrei weiter. Die Beklagten hatten jedoch nach der Vormerkung mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen und verweigerten deren bedingungslose Löschung. Die Kläger verlangten von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung und Ersatz von Kosten (insbesondere Bereitstellungszinsen) sowie Feststellung weiter entstehender Schäden. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Beklagten hielten Revision eingelegt. Streitpunkt war insbesondere, ob die allgemeinen Vorschriften über Verzögerungsschäden auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB anwendbar sind. • Anwendbarkeit der Vorschriften: Der Senat stellt klar, dass §§ 280 Abs.1 u.2, 286 und 288 BGB auch auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB anwendbar sind; frühere Rechtsprechung, die dies verneinte, wird nicht mehr uneingeschränkt fortgeführt. • Charakter des Anspruchs: Zwar ist der Zustimmungsanspruch akzessorisch und Hilfsfunktion für den vormerkungsgesicherten Anspruch, gleichwohl handelt es sich um einen eigenständigen Leistungsanspruch, dessen Verzögerung Schadensersatzansprüche nach den genannten Vorschriften auslöst. • Vergleich zu anderen dinglichen Ansprüchen: Es besteht kein rechtlich relevantes Unterscheidungsmerkmal zu Herausgabe- oder Beseitigungsansprüchen, auf die Verzugsregeln bereits angewandt werden; daher ist eine unterschiedliche Behandlung nicht sachgerecht. • Schuldner des Verzugs: Der Schaden aus der verzögerten Zustimmung folgt nicht primär aus einem Verschulden des Schuldners des vormerkungsgesicherten Anspruchs, sondern aus dem pflichtwidrigen Verhalten des vormerkungswidrig Eingetragenen, der deshalb selbst für Verzögerungsschäden einzustehen hat. • Voraussetzungen des Verzugs: Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass den Klägern ein fälliger Zustimmungsanspruch zusteht, Einwände der Beklagten gegen den gesicherten Anspruch fehlen, und die Beklagten sind mit der Zustimmung in Verzug, da sie nicht bedingungsfrei erteilten und dies zu vertreten haben. • Schadensbemessung: Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.650,44 € sind ausreichend dargelegt und nicht bestritten; außerdem sind die Beklagten zur Erstattung künftiger Verzögerungsschäden verpflichtet. • Prozessfolge: Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche und berufsungsgerichtliche Entscheidung zur Zahlung und Feststellung weiter entstehender Schäden wird bestätigt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern 2.650,44 € nebst Zinsen sowie künftig durch die Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken entstehenden Schaden zu ersetzen. Grundlage der Haftung sind §§ 280 Abs.1 u.2, 286, 288 BGB in Verbindung mit § 888 BGB; die Vorschriften über den Verzögerungsschaden finden Anwendung auf den Zustimmungsanspruch. Die Beklagten befanden sich mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug, da sie diese nicht bedingungsfrei erteilten und dies zu vertreten haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.