Beschluss
1 StR 576/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet; Verurteilung wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung sowie Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB bleiben bestehen.
• Die gesetzliche Höchstdauer der Unterbringung nach §67d Abs.1 Satz1 StGB von zwei Jahren ist grundsätzlich verbindlich.
• Ausnahmeregelungen in §67d Abs.1 Satz3 und §67 Abs.5 Satz2 StGB ermöglichen in besonderen Vollstreckungskonstellationen eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs über die Zweijahresfrist hinaus, wenn nur dadurch der Therapieerfolg gewährleistet wird.
Entscheidungsgründe
Fortsetzung des Maßregelvollzugs trotz Zweijahresgrenze zur Sicherung des Therapieerfolgs • Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet; Verurteilung wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung sowie Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB bleiben bestehen. • Die gesetzliche Höchstdauer der Unterbringung nach §67d Abs.1 Satz1 StGB von zwei Jahren ist grundsätzlich verbindlich. • Ausnahmeregelungen in §67d Abs.1 Satz3 und §67 Abs.5 Satz2 StGB ermöglichen in besonderen Vollstreckungskonstellationen eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs über die Zweijahresfrist hinaus, wenn nur dadurch der Therapieerfolg gewährleistet wird. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Ravensburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zudem ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB an. Das Landgericht sah von einem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe ab, weil ein früher Vorwegvollzug die aktuell bestehende Therapiemotivation gefährden würde. Sachverständige befürworteten die sofortige Behandlung in der Maßregelanstalt und eine anschließende Verbleibsdauer im Maßregelvollzug von einigen Monaten statt einer Verlegung in den Strafvollzug, um den Therapieerfolg zu sichern. Die Angeklagte hatte gegen das Urteil Revision eingelegt mit der Rüge materieller Rechtsverletzungen. Der Generalbundesanwalt gab eine Zuschrift; der Senat ergänzte hierzu rechtliche Erwägungen zur Zulässigkeit der Fortsetzung des Maßregelvollzugs trotz der Zweijahresgrenze. • Das Landgericht hat umfassend geprüft und sich sachverständig beraten lassen; die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO unbegründet. • §67d Abs.1 Satz1 StGB setzt grundsätzlich eine Höchstdauer der Unterbringung nach §64 StGB von zwei Jahren fest; diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist maßgeblich. • §67d Abs.1 Satz3 StGB enthält eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, die Systembrüche durch Vollstreckungsreihenfolge korrigieren soll und nicht auf eine Prognose außergewöhnlich erfolgreicher Langzeittherapien abstellt. • §67 Abs.5 Satz2 StGB eröffnet eine weitere Ausnahme: wenn nach Maßregelvollzug ein Strafrest verbleibt, ist grundsätzlich der Maßregelvollzug fortzusetzen; nur in Ausnahmefällen kann stattdessen die Fortsetzung des Strafvollzugs angeordnet werden. • Die Normen sind auch dann anwendbar, wenn der Vorwegvollzug wegfällt und unmittelbar mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, sofern nur die sofortige Behandlung eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein anschließender Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden würde. • Vorliegend liegen solche besondere Vollstreckungsverhältnisse vor: Die gegenwärtige Therapiemotivation der Angeklagten muss unverzüglich angesprochen werden; eine nachfolgende Verlegung in den Strafvollzug würde den Erfolg der Behandlung gefährden. • Daraus folgt, dass die Entscheidung des Landgerichts, keinen Vorwegvollzug anzuordnen und eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs zur Sicherung des Therapieerfolgs vorzusehen, mit den genannten Normen vereinbar ist. Die Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung bleiben bestehen. Das Landgericht durfte aufgrund der fachlichen Einschätzung und der besonderen Vollstreckungsverhältnisse von einem Vorwegvollzug absehen und den Maßregelvollzug fortsetzen, um den Therapieerfolg nicht zu gefährden. Die einschlägigen Ausnahmeregelungen des §67d Abs.1 Satz3 und §67 Abs.5 Satz2 StGB rechtfertigen eine Fortführung der Maßregel trotz der sonst geltenden Zweijahresgrenze. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.