Entscheidung
VII ZB 41/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:021215VIIZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:021215VIIZB41.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II (Einzelrichter) vom 21. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gründe: I. Am 27. November 2012 hat das Amtsgericht M. - Vollstreckungsgericht - in der Arrestvollstreckungssache der Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen: "… wird zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung der [Gläubigerin] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Millionen Euro laut Beschluss des Amtsgerichts M. - Abteilung für Familiensachen - vom 15.11.2012, Az. …, so- wie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustel- lung gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des Ar- rests sowohl 1 - 3 - 1. die Forderung des [Schuldners] auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesell- schafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01.1995 mindestens in Höhe des Buchwerts sei- nes Gesellschaftsanteils (Saldo seiner Guthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehens- konto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender An- sprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 1) - als auch 2. die Forderung des [Schuldners] auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesell- schafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG zum 31.12.2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsver- hältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG - Drittschuldner zu 2) - gepfändet. Den Drittschuldnern wird verboten, an den [Schuldner] zu leisten, soweit gepfändet ist. Dem [Schuldner] wird verboten, über die Forderung zu ver- fügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind." Das Amtsgericht M. - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Schuldners vom 19. August 2014 gegen den genannten Pfändungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen. 2 - 4 - Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege- richt (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsan- trag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Be- schwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie- den hat. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, WM 2015, 1427 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252, 1253, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202, juris Rn. 6). 3 4 5 6 7 - 5 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 27.11.2014 - M 2580/12 - LG München II, Entscheidung vom 21.08.2015 - 2 T 219/15 - 8