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Leitsatz

VII ZB 36/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB36.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 36/13 vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 829; SpG BW § 23 Abs. 1 Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbe- schlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mit- glieder des Vertretungsorgans. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 36/13 - LG Konstanz AG Villingen-Schwenningen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landesgerichts Konstanz vom 8. August 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Be- schluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Villingen-Schwenningen vom 4. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos- ten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Villingen-Schwenningen zurück- verwiesen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Villingen- Schwenningen darf den Erlass des von der Gläubigerin be- antragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2012 hat sie beim Vollstreckungsgericht beantragt, gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von 5.403,90 € zu erlassen. Wegen dieses Anspru- ches soll die angebliche Forderung des Schuldners gegen die in Baden- Württemberg ansässige "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" gepfändet werden. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Vollstreckungsgericht den An- trag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung der Drittschuldnerin reiche nicht aus. Erforderlich sei die Angabe eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Vertretungsorgans. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein- gelegt. Die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelas- senen Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Drittschuldnerin nicht hinreichend bestimmt sei. Die Gläubigerin habe weder dargetan, in wel- cher Rechtsform die Drittschuldnerin auftrete, noch wie die Drittschuldnerin ver- treten werde. Das sei aber erforderlich. Wer als Drittschuldner gemeint sei, 1 2 3 4 5 - 4 - müsse im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss immer ausreichend und zuverlässig erkennbar sein. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es an einer Angabe der Organstellung fehle. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschie- den, dass bei einer Aktiengesellschaft das zur Vertretung berechtigte Organ bzw. der gesetzliche Vertreter nicht aufgeführt werden müsse. Denn bei einer Zustellung im Geschäftslokal kämen als Zustellungsempfänger nur die Vor- standsmitglieder der Aktiengesellschaft in Betracht. Diese Erwägung könne auf eine Sparkasse aber nicht übertragen werden. In dem Antrag sei bereits nicht ausgeführt, in welcher Rechtsform die Sparkasse handele. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassungen des Beschwerdegerichts, der Pfändungsantrag enthalte keine hinreichende Be- zeichnung des Drittschuldners und eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses könne an die Drittschuldnerin nicht erfolgen, sind von Rechtsirrtümern beein- flusst. a) Für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist die eindeutige Be- zeichnung des Drittschuldners notwendig, um für die am Vollstreckungsverfah- ren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gegen- stand der Pfändung ist. Es muss deshalb aus dem Pfändungsbeschluss zwei- felsfrei ersichtlich sein, gegen wen dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 8; Urteil vom 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312, juris Rn. 16; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 20). Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Gläubigerin, der die Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar" bezeichnet. aa) Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Bezeichnung sei unzu- reichend, weil die Rechtsform der "Sparkasse Schwarzwald-Baar" nicht mitge- 6 7 8 - 5 - teilt werde, ist das unzutreffend. Nach dem Sparkassengesetz (SpG) für Baden- Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 (GBl. 2005, S. 587) sind Sparkassen in Baden-Württemberg rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 SpG/BW). Es ergibt sich damit aus dem Gesetz, dass die Drittschuldnerin als Sparkasse Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Die Bezeichnung "Sparkasse" ist deshalb in Baden-Württemberg die Bezeich- nung für eine Rechtsform, ohne dass es eines Zusatzes bedürfte. bb) Ebenso wenig ist es für die hinreichende Bezeichnung der Dritt- schuldnerin erforderlich, die zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben, da diese für die Identität einer (juristischen) Person unerheblich sind. b) Die Angabe des zur Vertretung berechtigten Organs der Drittschuldne- rin und die Bezeichnung der zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Organs sind auch nicht erforderlich, um mit der vom Gläubiger zu veranlassenden Zu- stellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin die Pfändung zu bewirken (§ 829 Abs. 2 Satz 1, § 829 Abs. 3 ZPO). Nach §§ 191, 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Zustellungsurkunde die Bezeichnung der Person enthalten, an die zugestellt werden soll. Bei einer juris- tischen Person wie der Drittschuldnerin ist das ihr gesetzlicher Vertreter. Das ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 SpG/BW der Vorstand für die Geschäfte der Spar- kasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber, wenn bei einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Per- son in deren Geschäftslokal ausschließlich die Gesellschaft in der Zustellungs- urkunde bezeichnet wird. Es bedarf weder einer Bezeichnung des zur Vertre- tung berechtigten Organs noch der Mitglieder des Organs (BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 352, juris Rn. 25, für juristi- sche Personen des öffentlichen Rechts; vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, 9 10 11 - 6 - BGHZ 107, 297, 299, juris Rn. 6, für eine Aktiengesellschaft; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 5). 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Senat entscheidet über die sofor- tige Beschwerde der Gläubigerin selbst, indem er den angefochtenen Be- schluss des Vollstreckungsgerichts wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis aufhebt und die Sache an das Vollstreckungsgericht zurückverweist, § 572 Abs. 3 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 04.06.2012 - 25 M 2685/12 - LG Konstanz, Entscheidung vom 08.08.2013 - 62 T 65/12 A - 12