Entscheidung
2 StR 310/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR310.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 310/15 vom 2. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 16. März 2015 mit den Feststellungen auf- gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat- geschehen bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur- teilt, eine Entscheidung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offen- sichtlich unbegründet. 1 - 3 - Das Landgericht ist von einem besonders schweren Fall des Landfrie- densbruchs ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Re- gelbeispiels in § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs können die Regelbeispiele des § 125a Satz 2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person ver- wirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des Land- friedensbruchs insoweit kein Raum. Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel hinter die vom Angeklagten verwirklichte ge- fährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des beson- ders schweren Falles nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorlie- gen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 1 StGB zu prüfen. Würde das Landgericht von der Verwirkli- chung eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Feststellun- gen nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach § 231 StGB in Betracht kommt und – entsprechend dem Hinweis des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. August 2 3 4 5 - 4 - 2015 - näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrer- laubnis zum Tatort und den späteren Übergriffen gegen das Tatopfer anzuneh- men ist. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng