Entscheidung
4 StR 481/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR481
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR481.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 481/15 vom 1. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung mate- riellen Rechts rügt, hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte am Abend des 16. August 2014, nachdem er Ritalin in großen Mengen zu sich ge- nommen hatte, seine Mutter, der die psychische Verfassung ihres Sohnes be- kannt war, telefonisch davon in Kenntnis, dass er sich nunmehr das Leben nehmen werde. Nach Erscheinen der von seiner Mutter alarmierten Polizei- beamten verbarrikadierte sich der Angeklagte in seiner Wohnung. Nach deren gewaltsamer Öffnung fanden die Beamten den Angeklagten hysterisch schrei- end und nur mit einem T-Shirt bekleidet im Wohnzimmer vor. Als er die Beam- ten erkannte, versuchte er in der Absicht, seine Wohnung in Brand zu setzen, mehrfach vergeblich, mittels eines Feuerzeugs einen Lappen anzuzünden, bis er diesen schließlich in einen Putzeimer warf, der mit leicht entzündlichem Lösungsmittel gefüllt war. Dieses entzündete sich jedoch nicht. Gleichzeitig drohte der Angeklagte den eingesetzten Beamten, sie alle in die Luft zu spren- gen. Der Angeklagte konnte überwältigt werden und wurde in eine psychiatri- sche Einrichtung verbracht (Fall II. 1). Als sich der Angeklagte am Vormittag des 4. Dezember 2014 allein in der Wohnung seiner Mutter befand, unterlag er der Vorstellung, dass ihn im Haus jemand verfolgen würde. Unter lautem Geschrei stach er, am Küchen- fenster stehend, mit einem Messer oder einem Brecheisen auf einen Gegen- stand ein, riss den Rollladen aus der Verankerung, öffnete das Fenster und riss dieses aus dem Rahmen heraus. Dadurch entstand Sachschaden in unbekann- ter Höhe. Daraufhin sprang der Angeklagte mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm durch das Küchenfenster und begab sich zum Nach- baranwesen der Familie E. (Fall II. 2). 3 4 - 4 - Nachdem er durch die zerbrochene Glaseinfassung der Haustür in deren Haus eingedrungen war, hielt er das Messer mit der Klinge in Kopfhöhe mit Stoßrichtung zu den Zeugen H. , M. und Y. E. , die sich im Hausflur befanden, ging in Verletzungsabsicht mit verzerrtem Gesicht in An- griffsposition über und schrie unverständliche Dinge. Der Zeuge M. E. stand hierbei so dicht vor dem Angeklagten, dass dieser jederzeit auf den Zeu- gen hätte einstechen können. Allen drei Zeugen gelang indes die Flucht in den Keller, wo sie sich hinter einer Stahltür vor dem Angeklagten in Sicherheit brachten. Währenddessen verursachte der Angeklagte Schäden im Flur- und Eingangsbereich sowie in der angrenzenden Gästetoilette des Hauses. Er riss u.a. die Garderobe von der Wand, die Toilettentür und einen Heizkörper aus der Verankerung sowie das Waschbecken aus der Wand der Toilette. Es ent- stand ein Sachschaden in Höhe von etwa 15.000 Euro (Fall II. 3). 2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähig- keit des Angeklagten der psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Diese hat nach eigener Exploration des Angeklagten sowie Auswertung der Akten und der aus Anlass verschiedener Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen angefallenen Arztberichte im Wesentlichen Folgendes ausge- führt: Die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei aufgrund seiner psychischen Störung, aufgrund von Verhaltensstörungen, bedingt durch den Konsum psychotroper Substanzen, sowie durch die Erkran- kung an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie vollständig aufgeho- ben gewesen. Aufgrund jeweiliger akuter paranoid-halluzinatorischer Psycho- sen habe zum Zeitpunkt der Begehung der Taten keine Einsichtsfähigkeit be- standen. Wegen wahnhaften Bedrohungserlebens habe sich der Angeklagte in 5 6 7 - 5 - großer Panik befunden und sei in einen starken Erregungszustand geraten. Gleichzeitig bestehe bei dem Angeklagten eine langjährige Suchterkrankung, die mit der andauernden Rezeptur der ihm auch durch Ärzte u.a. aufgrund eines Bandscheibenvorfalls verordneten Medikamente, bestehend aus Mediki- net und Tilidin, nicht behandelt worden sei. Im Rahmen der Erwägungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führt das Landgericht ferner u.a. aus, der Angeklagte leide an einer mittlerweile chronisch gewordenen krankhaften seelischen Störung, die im Zusammenhang mit paranoid-halluzinatorischen Psychosen seine strafrechtliche Verantwortlich- keit infolge aufgehobener Einsichtsfähigkeit vollständig ausgeschlossen habe. Diese Erkrankung sei überdauernd und durch die „gleichzeitig gegebene“ schwere Suchterkrankung und die Neigung des Angeklagten bedingt, in Krisen- situationen alle ihm zur Verfügung stehenden zentralwirksamen Stoffe auch intranvenös zu injizieren. II. Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unterbrin- gung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur an- geordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Per- son bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehen- den psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Hier- zu hat der Tatrichter festzustellen, welche psychische Störung unter welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese Stö- rung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Novem- 8 9 - 6 - ber 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352; und vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13). 2. a) Gemessen daran bleibt die Zuordnung der vom Sachverständigen diagnostizierten psychischen Störung(en) zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB unklar. Als Ursache für die aufgehobene Einsichtsfähigkeit des Angeklag- ten benennt das angefochtene Urteil zunächst (allein) eine „akute paranoid- halluzinatorische Psychose“ (UA 10), nachfolgend eine nicht näher benannte „psychische- und Verhaltensstörung durch den Konsum sonstiger psychotroper Substanzen“ sowie eine „Erkrankung an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ mit „akut paranoid-halluzinatorischen Psychosen“ zu den Tat- zeitpunkten (UA 19) und sodann – im Zusammenhang mit der Erörterung der Voraussetzungen der Unterbringung – eine chronisch gewordene „krankhafte seelische Störung“ im Zusammenhang mit „paranoid-halluzinatorischen Psy- chosen“ und einer „gleichzeitig gegebenen schweren Suchterkrankung“ (UA 24). Damit fehlt es an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Ein- gangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung der von der Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung(en). Dies allein vermag indes das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB nicht zu belegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. November 2004 aaO; Beschluss vom 8. Januar 2014 – 2 StR 514/13). b) Die Begründung des Landgerichts für die Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch in einem weite- ren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen der Sachverständigen, soweit diese sich aus den Ur- teilsgründen ergeben, legen nahe, dass die diagnostizierte psychische Störung 10 11 12 - 7 - erst im Zusammenwirken mit der beim Angeklagten ebenfalls bestehenden schweren Suchterkrankung zu einer vollständigen Aufhebung der Einsichts- fähigkeit geführt hat. Dass das Landgericht hierüber ohne Erörterung hinweg- geht, lässt besorgen, dass es die besonderen Voraussetzungen für die Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitigem Vorliegen einer psychischen Störung und einer Suchterkrankung nicht bedacht hat (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN), zumal, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die in einem solchen Fall auch in Betracht kommende Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) von der Strafkammer überhaupt nicht in den Blick genommen worden ist. III. 1. Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der Anlasstaten weist der Senat auf das Folgende hin: a) Sollte der neue Tatrichter im Fall II. 1 der Urteilsgründe erneut zu der Feststellung gelangen, dass der vom Angeklagten in den Putzeimer geworfene Lappen nicht brannte, würde die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens als versuchte Brandstiftung genauerer Erörterung bedürfen. Es versteht sich ins- besondere nicht von selbst, dass sich der Angeklagte vorstellte, durch das blo- ße Werfen des Lappens, den er vergeblich zu entzünden versucht hatte, in den Eimer zum Versuch einer Straftat im Sinne des § 306 StGB unmittelbar anzu- setzen, auch wenn der Eimer eine leicht brennbare Flüssigkeit enthielt. Gege- benenfalls wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte vom Versuch der Brandstif- tung strafbefreiend zurückgetreten ist. 13 14 - 8 - b) Hinsichtlich des Tatkomplexes zu Ziff. II. 3 der Urteilsgründe belegen die bislang getroffenen Feststellungen den Tatentschluss zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht. Dass der Angeklagte den Geschädigten in geringem Abstand mit hocherhobenem Messer gegenüberstand, so dass er ihnen „den Eindruck vermittelt habe“, er wolle sogleich zustechen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Bewertung, der Angeklagte habe im Sinne von § 22 StGB nach seiner Vorstellung zur Tat unmittelbar angesetzt. 2. Für den Fall einer erneuten Maßregelanordnung empfiehlt es sich mit Blick auf die Gefährlichkeitsprognose, auch den Sachverhalt in den Urteils- gründen genauer mitzuteilen, der dem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Anklagevorwurf zugrunde liegt. 3. In der im angefochtenen Urteil unter lfd. Nr. 10 referierten Vorverurtei- lung dürfte es sich bei der Angabe der Höhe der verhängten Strafe (zwei Mona- te) um ein offensichtliches Versehen handeln. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 15 16 17