Beschluss
III ZR 26/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hoheitlicher Tätigkeit eines Konsuls erster Klasse für den Entsendestaat fehlt deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit dem Völkerrecht.
• Ein Immunitätsverzicht des ausländischen Staates ist nur bei strengen Voraussetzungen anzunehmen; regelmäßig bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung.
• Internationale Zuständigkeitsvorschriften (EuGVVO/Brüssel I) finden keine Anwendung, wenn nach völkerrechtlichen Regeln bereits die Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlicher Tätigkeit einer Konsulin • Bei hoheitlicher Tätigkeit eines Konsuls erster Klasse für den Entsendestaat fehlt deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit dem Völkerrecht. • Ein Immunitätsverzicht des ausländischen Staates ist nur bei strengen Voraussetzungen anzunehmen; regelmäßig bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung. • Internationale Zuständigkeitsvorschriften (EuGVVO/Brüssel I) finden keine Anwendung, wenn nach völkerrechtlichen Regeln bereits die Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Klägerin, als Konsulin erster Klasse tätig, erhob eine Klage gegen die Beklagte; Streitgegenstand betraf Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision. Streitwert war 28.329,72 €. Die Parteien stritten insbesondere um die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlich war und ob ein Verzicht der Beklagten auf Immunität durch ein deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vorliegt. Weiter war streitig, ob europäisches Zuständigkeitsrecht anwendbar ist. Das Berufungsgericht verneinte eine konkrete Gefährdung der diplomatischen Funktion als Voraussetzung für Immunitätserfolg. Die Klägerin focht die Entscheidung zur Nichtzulassung der Revision an. • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gemäß § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. allgemeinen völkerrechtlichen Regeln ausgeschlossen, weil die Klägerin für die Beklagte in hoheitlicher Funktion tätig war; in solchen Fällen begründet ein Rechtsstreit abstrakt die Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung, eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. • Ein Verzicht auf Immunität durch das Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 ist nicht gegeben; ein Immunitätsverzicht unterliegt strengen Anforderungen und setzt regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung voraus. Ein konkludenter Verzicht kommt nur in Betracht, wenn ein eindeutiger Unterwerfungswille aus dem Verhalten hervorgeht, was hier nicht festgestellt wurde. • Das internationale Zuständigkeitsrecht der EuGVVO/Brüssel I geht dem Immunitätsrecht nicht vor; ist nach § 20 Abs.2 GVG die Gerichtsbarkeit bereits ausgeschlossen, findet die Verordnung keine Anwendung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 S.1 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wegen hoheitlicher Tätigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, bestehen. Ein Immunitätsverzicht durch das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen wurde verneint, weil kein ausdrücklicher oder eindeutig konkludenter Unterwerfungswille der Beklagten erkennbar ist. Europäisches Zuständigkeitsrecht ist nicht anwendbar, solange völkerrechtlich die Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs.1 ZPO.