Entscheidung
III ZB 96/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 96/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Voll- streckungsklausel am 7. September 2015 durch die Urkunds- beamtin des Bundesgerichtshofs wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren beträgt 40.000 €. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege einer Stufenklage An- sprüche auf Zahlung einer Vergütung geltend, die sie auf eine Vereinbarung vom 23. Februar 2012 stützt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 10. März 2015 als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts "C. S. ", F. straße in D. - entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 14. Juli 2015 wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Beklagten Rechtsbe- schwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf Antrag der Klägerin hat die Urkundsbeamtin des Bundesgerichtshofs am 7. September 1 - 3 - 2015 für das Teilurteil des Landgerichts eine Vollstreckungsklausel erteilt. Hier- gegen wenden sich die Beklagten mit der Erinnerung. II. 1. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungs- klausel ist nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und bedurfte gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von den Beklagten erhobene Einwand, die titulierte Auskunftsverpflichtung sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, im Wege der Klausel- erinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - V ZR 74/14, BeckRS 2014, 22528 Rn. 8; vom 4. Okto- ber 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 und vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719). b) Entgegen der Meinung der Beklagten erweist sich die titulierte Aus- kunftspflicht in Anbetracht der im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils wiedergegebenen "Definition" der "Berechnungsgrundlage zum Transaktions- wert" allerdings als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Die Erwide- rung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es der Sache nach darum geht zu ermitteln, welche materielle (geldwerte) Gegenleistung die I. - Gruppe für den Beitritt zum Immobilienprojekt "C. S. " im Rahmen ei- nes "Joint Venture" an die Beklagtenseite erbracht hat beziehungsweise er- bringen muss. Hiernach nämlich soll sich das "Erfolgshonorar" der Klägerin (in 2 3 4 5 - 4 - Höhe von 1 %) berechnen. Vor diesem Hintergrund erklären sich der Begriff "Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichti- gung finden" und die hierzu angeführten Beispiele. Den Beklagten ist es im Üb- rigen ohne weiteres möglich, eine umfassende Auskunft durch die vollständige Vorlage der mit der I. -Gruppe geschlossenen "Joint-Venture"-Verein- barung zu erteilen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist insoweit der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 9 mwN). Seiters Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2015 - 35 O 52/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2015 - I-6 U 59/15 - 6