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Beschluss

III ZB 62/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann bürgerlich-rechtlichen Charakter haben, auch wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln der Staatsanwaltschaft/Polizei entstanden sind. • Bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es auf den Charakter des Geschäfts an, wie er sich ergeben hätte, wenn der Geschäftsherr es selbst ausgeführt hätte. • Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (Ersatz ohne Rechtsgrund) kann ebenfalls zivilrechtlichen Charakter haben, wenn keine erkennbare öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Leistung besteht.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz wegen Erstversorgung eines Leichnams: zivilrechtlicher Anspruch • Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann bürgerlich-rechtlichen Charakter haben, auch wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln der Staatsanwaltschaft/Polizei entstanden sind. • Bei der Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es auf den Charakter des Geschäfts an, wie er sich ergeben hätte, wenn der Geschäftsherr es selbst ausgeführt hätte. • Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (Ersatz ohne Rechtsgrund) kann ebenfalls zivilrechtlichen Charakter haben, wenn keine erkennbare öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Leistung besteht. Die Staatskasse (Kläger) verlangt vom Beklagten Erstattung von 89,25 € für die Erstversorgung und Kühllagerung des Leichnams seiner Mutter. Die Mutter des Beklagten starb am 19.1.2012; wegen ungeklärter Todesart wurde der Leichnam polizeilich beschlagnahmt und erst am 26.1.2012 freigegeben. Die Polizei veranlasste die Erstversorgung durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Kläger die Kosten in Rechnung stellte. Der Kläger macht Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ersatzweise Bereicherungsansprüche geltend. Die Vorinstanzen verwiesen die Klage an die Verwaltungsgerichte mit der Begründung, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit wegen der Bestattungspflicht nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz; der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. • Rechtsweg: Maßgeblich ist die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses; fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, ist nach dem wahren Charakter der Forderung zu unterscheiden (§ 13 GVG). • Geschäftsführung ohne Auftrag: Entscheidend ist, welchen Charakter das erledigte Geschäft gehabt hätte, wenn der Geschäftsherr es selbst ausgeführt hätte; sind die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen privat- und nicht hoheitlich zuzuordnen, gilt §§ 677 ff. BGB. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Erstversorgung des Leichnams ist als privatrechtliches Geschäft (Totenfürsorgerecht der Angehörigen) zu qualifizieren, auch wenn die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen gehandelt hat. • Bestattungspflicht nach Landesrecht (BbgBestG) ist nicht ausschlaggebend für die Rechtsnatur des Anspruchs; eine von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme vorgenommene Maßnahme (§ 20 Abs.2 BbgBestG) lag nicht vor. • Bereicherungsrecht: Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht hier nicht, weil keine fehlgeleitete hoheitliche Begünstigung und keine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung der Parteien vorliegen; daher ist auch der Bereicherungsanspruch zivilrechtlich zu beurteilen. • Folge: Die Streitigkeit ist bürgerlich-rechtlich und gehört zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG; die Verweisung an die Verwaltungsgerichte war daher unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts Cottbus wurde aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Der Kläger hat damit Erfolg: Sein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (ggf. bereicherungsrechtlich) ist zivilrechtlicher Natur, weil die Erstversorgung des Leichnams als privatrechtliches Geschäft zu qualifizieren ist. Die öffentlichen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft/Polizei standen dem nicht entgegen, da sie im Rahmen strafprozessualer Beweissicherung und nicht als ordnungsbehördliche Ersatzvornahme erfolgten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 89,25 € festgesetzt.