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Entscheidung

1 StR 538/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:261115B1STR538
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:261115B1STR538.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 538/15 vom 26. November 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 be- schlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be- schuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat in- soweit rechtlicher Überprüfung nicht Stand hält, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirklichung des Merkmals der Heimtücke (in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist. Das Landgericht hat die Feststellung, der Beschuldigte habe trotz der bei der Tat sicher erheblich verminderten und nicht ausschließbar vollständig auf- gehobenen Steuerungsfähigkeit mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusst- sein gehandelt, beweiswürdigend nicht ausreichend belegt. Der Generalbun- desanwalt hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewie- sen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei - wie hier - erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, die Tatsituati- on in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und ein- - 3 - zuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt ist (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f. Rn. 4 mwN und vom 10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176). Im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen der bei dem Beschuldigten festgestellten, als krankhafte seeli- sche Störung eingeordneten, wahnhaften Störung bedurfte es hier jedoch nä- herer Darlegungen, warum er trotz dieser Störung mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hatte. Daran fehlt es. Da das Landgericht aber die Voraussetzungen eines versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festge- stellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11, vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 sowie vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98). Raum Graf Jäger Radtke Bär