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Urteil

IV ZR 277/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Arglistanfechtung eines Versicherers unterliegt der zehnten Jahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB; eine auf § 21 Abs. 3 VVG gestützte Einschränkung dieser Frist findet keine Anwendung. • Ist der Versicherungsfall vor Ablauf der einschlägigen VVG-Frist eingetreten, wirkt die speziellere VVG-Regelung nicht zugunsten einer Verlängerung der Anfechtungsfrist gegenüber der Regel des § 124 Abs. 3 BGB. • Zahlungen des Versicherungsnehmers sind aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB rückerstattungspflichtig, wenn der Versicherer wegen unterlassener Beitragsfreistellung infolge belegter Berufsunfähigkeit zur Leistung verpflichtet war.
Entscheidungsgründe
Arglistanfechtung durch Versicherer: Zehnjahresfrist des §124 Abs.3 BGB bleibt maßgeblich • Die Arglistanfechtung eines Versicherers unterliegt der zehnten Jahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB; eine auf § 21 Abs. 3 VVG gestützte Einschränkung dieser Frist findet keine Anwendung. • Ist der Versicherungsfall vor Ablauf der einschlägigen VVG-Frist eingetreten, wirkt die speziellere VVG-Regelung nicht zugunsten einer Verlängerung der Anfechtungsfrist gegenüber der Regel des § 124 Abs. 3 BGB. • Zahlungen des Versicherungsnehmers sind aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB rückerstattungspflichtig, wenn der Versicherer wegen unterlassener Beitragsfreistellung infolge belegter Berufsunfähigkeit zur Leistung verpflichtet war. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2013 verstorbenen Ehemannes. Dieser war ursprünglich seit 1994 bei der Beklagten versichert; 2002 wurde der Vertrag im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels in eine Gruppen-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz überführt. Bei der Übertragung beantwortete der Ehemann Gesundheitsfragen schriftlich verneinend, obwohl er bereits an Morbus Parkinson litt. Ab August 2008 war er berufsunfähig; ab Januar 2012 beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte focht mit Schreiben vom 18. Juli 2012 die Vertragserklärung vom 5. April 2002 wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte Beitragsfreistellung. Die Klägerin verlangt die Rückerstattung von Prämien für August 2008 bis August 2013 in Höhe von 6.040,20 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und bestreitet Arglist bzw. Verspätung der Anfechtung. • Der Senat hebt insoweit auf und entscheidet, dass die Arglistanfechtung durch den Versicherer der zehnten Jahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB unterliegt und dass die Neuregelung in § 21 Abs. 3 VVG n.F. die Wirksamkeit dieser Frist und ihre Ausschlusswirkung nicht zu Gunsten des Versicherers verändert. • Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 22 VVG n.F. zeigen, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers weiterhin dem allgemeinen Anfechtungsrecht des BGB unterliegt; die speziellere VVG-Fristenregelung in § 21 Abs. 3 VVG n.F. betrifft nach ihrem Wortlaut nur die Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG n.F. und lässt das Anfechtungsrecht unberührt. • Es liegt kein planwidriger Regelungsbefund vor, der eine teleologische Reduktion des § 124 Abs. 3 BGB rechtfertigen würde; die Gesetzesbegründung deutet vielmehr darauf hin, dass die VVG-Frist eine entsprechende Befristung schaffen sollte, nicht jedoch die Zehnjahresfrist des BGB ersetzen. • Damit ist die Arglistanfechtung der Beklagten vom 18. Juli 2012 gegen die Willenserklärung vom 5. April 2002 verspätet und unwirksam; der Berufsunfähigkeitszusatzvertrag steht daher wirksam und begründet die Pflicht zur Beitragsfreistellung in der Hauptversicherung ab Eintritt der Berufsunfähigkeit. • Die Klägerin hat Anspruch auf Rückerstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB, weil die Beklagte infolge der Berufsunfähigkeit zur Beitragsfreistellung verpflichtet war. • Weitere prozessuale Einreden und Anspruchsgrundlagen (z. B. § 280 ff. BGB, § 853 BGB) sind nicht durchgreifend, da die Vorinstanzen hierzu keinen substantiierten Vortrag der Beklagten getroffen haben. • Die vom Berufungsgericht berechnete Rückerstattungssumme von 6.040,20 € ist zutreffend, ebenso der auf dieser Basis ergänzte Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 391,39 €. Die Revision der Klägerin hat Erfolg teilweise: Die zum Teil abgewiesene Klage ist insoweit wiederhergestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 6.040,20 € nebst Zinsen für die Zeiträume seit Juli/August 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 391,39 € zu zahlen. Die Arglistanfechtung der Beklagten war wegen Verspätung unwirksam, sodass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und die daraus folgende Pflicht zur Beitragsfreistellung wirksam geblieben sind. Folglich sind die von der Klägerin für August 2008 bis August 2013 entrichteten Prämien als ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.