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Entscheidung

EnVR 41/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 41/13 vom 25. November 2015 in der kartellrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 25. November 2015 beschlossen: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - VI-3 Kart 37/08 (V) - 1 2