Entscheidung
5 StR 490/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:251115B5STR490
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:251115B5STR490.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 490/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Mai 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels – mit Aus- nahme der Auslagen der Nebenklägerin –, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re- vision des Angeklagten W. gegen das vorbezeichnete Ur- teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass bei dem An- geklagten W. die jeweils tateinheitliche Verurteilung we- gen Besitzes von kinderpornographischen Schriften entfällt. 3. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und beide Angeklagten haben die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. - 3 - Gründe: 1. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, den Angeklagten W. darüber hinaus „in Tatein- heit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, des sich Verschaffens kinderpornographischer Schriften sowie der Verbreitung kinderpornographi- scher Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in acht Fällen“ schuldig gesprochen. Der Angeklagte D. ist zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und der Angeklagte W. zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; darüber hinaus hat das Landge- richt gegen den Angeklagten D. dessen Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. 2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Ange- klagten haben lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten D. hat keinen Bestand. Gemäß § 66 Abs. 3 StGB ist die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Tatgerichts gestellt. Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen es von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch ge- macht hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5). Diesen Anforderungen wird das ange- fochtene Urteil nicht gerecht. Den die Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffenden Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst war. Das Landgericht beschränkt sich lediglich darauf, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 3 StGB zu beschreiben. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel mit besonders nach- 1 2 3 - 4 - haltiger Eingriffsintensität handelt, ist eine ausdrückliche Dokumentation der Ermessenserwägungen in Bezug auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung – deren materielle Voraussetzungen freilich nahe liegen – nicht entbehrlich. Sander Dölp RiBGH Prof. Dr. König ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Berger Bellay