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Entscheidung

2 StR 165/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:251115U2STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:251115U2STR165.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 165/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2015, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17. Dezember 2014 mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub- tem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs und Be- sitzes von halbautomatischen Kurzwaffen, Schusswaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamt- freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt- schaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Ange- klagte im Jahr 2013 dazu, seinen Drogenkonsum durch Verkauf von Betäu- bungsmitteln zu finanzieren. Im Juli 2013 erwarb er von einem Unbekannten 2,5 kg Marihuana und rund 34 g Haschisch, das er zum überwiegenden Teil mit Gewinn weiterverkaufen und zum geringeren Teil selbst konsumieren wollte. Von einem anderen Verkäufer erwarb er 1,2 kg psilocybinhaltiger Pilze. Bis zum 22. November 2013 verkaufte er von dem Marihuana mindestens 500 g, von den Pilzen 20 g. Zum Verkauf bestimmte Drogen hielt der Angeklagte in einem von ihm genutzten Zimmer in der Wohnung seiner Großmutter vorrätig, die im gleichen Haus seiner eigenen Wohnung gegenüberlag. Verkäufe wickelte er außerhalb der Wohnungen ab. Zum Zeitpunkt einer Durchsuchung am 22. November 2013 hatte der Angeklagte in seiner Wohnung 46,99 g Marihuana und 73,33 g psilocybinhaltige Pilze. In der Wohnung seiner Großmutter hatte er weitere 1.849,70 g Marihua- na, 34,317 g Haschisch, 1.090,87 g halluzinogene Pilze und 2,837 g Kokain- gemisch vorrätig. In der Wohnung der Großmutter verwahrte er ferner in dem Zimmer, in dem er auch die Drogen vorrätig hielt, Schusswaffen und Munition, die er im September 2013 erworben hatte. Dabei handelte es sich um eine Schrotflinte, ein Kleinkalibergewehr, eine großkalibrige und eine kleinkalibrige Selbstladepis- tole sowie Munition für alle Waffen. Ferner besaß er Manöverpatronen. Die Pis- tolen waren geladen und befanden sich in einer auf dem Boden des Zimmers stehenden Kiste, die ungeladenen Gewehre in einem Regal. 2 3 4 5 - 5 - 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Schusswaffen nebst Munition allein deswegen erworben und besessen habe, weil sie eine große Faszination auf ihn ausübten. Es sei nicht festzustellen, dass er die Waffen im Hinblick auf den Handel mit Betäubungsmitteln bewusst gebrauchsbereit gehabt habe. Deshalb sei nicht von einem bewaffneten Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen. Dage- gen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Landgericht ist von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegan- gen. Ein Mitsichführen von Waffen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln liegt vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bewusst gebrauchsbe- reit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Wille des Täters, die Waffe im Fall eines Übergriffs Dritter im Zusammenhang mit dem Drogenhandel oder des Zugriffs von Ermittlungsbeamten tatsächlich einzusetzen, ist – anders als die Strafkammer meint – nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1), es genügt vielmehr das Bewusstsein der Verfügbarkeit der Waffe. III. Sollte der neue Tatrichter zur Annahme eines bewaffneten Handeltrei- bens hinsichtlich der in der Wohnung der Großmutter des Angeklagten zum 6 7 8 9 - 6 - Verkauf vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel gelangen, wird er zu beachten haben, dass der Angeklagte die Waffen nach den bisherigen Feststellungen erst im September 2013 und damit zu einem Zeitpunkt erworben hat, als er ei- nen Teil der im Juli 2013 erworbenen Betäubungsmittel möglicherweise bereits wieder veräußert hatte. Darüber hinaus wird das Landgericht den zum Eigen- bedarf bestimmten Teil der Betäubungsmittel zu beziffern haben. Vergehen gegen das Waffengesetz stehen gegebenenfalls mit den Ver- stößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), soweit die Delikte bei Bewertungseinheiten zusammentreffen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 10