Beschluss
4 StR 410/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Opfer in einer schutzlosen Lage war und aus Angst vor körperlicher Gewalt oder Tötung einen eigentlich möglichen Widerstand unterließ; dieser Umstand muss vom Vorsatz des Täters erfasst sein.
• Rechtliche Feststellungen zur Schutzlosigkeit des Opfers müssen hinreichend konkretieren, dass die Untätigkeit des Opfers von der Angst vor Gewalteinwirkung getragen war und der Täter dies erkannte oder billigend in Kauf nahm.
• Fehlen solche Feststellungen oder Darlegungen zum subjektiven Vorsatz des Täters, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schutzlosigkeit und zum Tätervorsatz (§ 177 Abs.1 Nr.3 StGB) • Die Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Opfer in einer schutzlosen Lage war und aus Angst vor körperlicher Gewalt oder Tötung einen eigentlich möglichen Widerstand unterließ; dieser Umstand muss vom Vorsatz des Täters erfasst sein. • Rechtliche Feststellungen zur Schutzlosigkeit des Opfers müssen hinreichend konkretieren, dass die Untätigkeit des Opfers von der Angst vor Gewalteinwirkung getragen war und der Täter dies erkannte oder billigend in Kauf nahm. • Fehlen solche Feststellungen oder Darlegungen zum subjektiven Vorsatz des Täters, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte, ein ausgebildeter Altenpfleger, wurde vom Landgericht wegen zweifacher Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; in einem Fall zusätzlich wegen sexuellen Missbrauchs einer Hilfsbedürftigen. In Fall 1 suchte der Angeklagte eine 50-jährige psychisch kranke Bewohnerin wiederholt auf, berührte sie sexuell und veranlasste sie, ihm in ein Zimmer zu folgen, worauf er Geschlechtsverkehr mit ihr hatte; die Geschädigte äußerte Ablehnung, leistete aber keinen aktiven Widerstand. In Fall 2 drang der Angeklagte nachts in das Zimmer einer nahezu erblindeten 84-jährigen Bewohnerin ein, befahl ihr, sich zur Wand zu stellen, betätigte gewalttätig ihre Brust, führte Finger in Vagina und Anus ein und warf sich danach auf sie; die Geschädigte gehorchte aus Angst. Relevante Tatsachen betreffen die psychische und physische Schutzlosigkeit der Opfer, die Kenntnisse des Angeklagten über diese Verfassung und sein Verhalten in den Tatgelegenheiten. • Das Landgericht stellte zwar die objektive Schutzlosigkeit der Opfer fest, versäumte aber, hinreichend darzulegen, dass diese Schutzlosigkeit bei beiden Opfern eine Zwangswirkung in Form von Angst vor körperlicher Verletzung oder Tötung auslöste, die das Unterlassen eines möglichen Widerstands bewirkte. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben einer schutzlosen Lage, dass das Opfer aus Furcht vor körperlicher Gewalt oder Tötung einen möglichen Widerstand unterließ; auf diese konkrete Zwangswirkung muss sich zumindest der bedingte Vorsatz des Täters erstrecken. • Im Fall 1 fehlen Feststellungen dazu, dass die Geschädigte gerade aus Angst vor körperlicher Gewalt oder Tötung handelte; sie folgte dem Angeklagten teils aufgrund des Glaubens an ein ehrliches Interesse, weshalb der Vorsatzkonnex nicht belegt ist. • Im Fall 2 unterließ das Urteil die Darstellung, welche Vorstellung der Angeklagte über die Verhaltensursache der Geschädigten hatte und ob er es billigend in Kauf nahm, dass ihre Unterlassung auf Angst und daraus folgender Schutzlosigkeit beruhte; damit fehlt die notwendige Feststellung zum subjektiven Vorsatz. • Mangels tragfähiger Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Schutzlosigkeit/Vorsatz ist die Verurteilung aufzuheben; eine Tatbestandsänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil nach § 265 StPO nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können. • Für die neue Verhandlung hat der Tatrichter zudem zu prüfen, ob im Fall 1 alternativ der Tatbestand der Ausnutzung von Widerstandsunfähigkeit (§ 179 StGB) erfüllt sein könnte, und im Fall 2, ob Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB einschlägig sind; die Aufhebung der Vergewaltigungsverurteilung in Fall 2 beseitigt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Hilfsbedürftigen. • Wegen der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für das ausgesprochene lebenslange Berufsverbot; dessen Voraussetzungen und Begründung sind im Falle einer neuerlichen Verurteilung gesondert darzulegen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Urteil in beiden Verurteilungsfällen keine ausreichenden Feststellungen dazu enthält, dass die Opfer gerade aus Angst vor körperlicher Gewalt oder Tötung einen möglichen Widerstand unterließen und dass der Angeklagte dies kannte oder billigend in Kauf nahm, wie es für § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist. Mangels tragfähiger Feststellungen ist auch das lebenslange Berufsverbot entfallen; im Wiederaufnahmesverfahren sind alle in den Gründen genannten subtile Tatbestandsvarianten zu prüfen und die erforderlichen Feststellungen neu zu treffen.