OffeneUrteileSuche
Beschluss

II ZB 20/14

BGH, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zur Berichtigung einer Kostengrundentscheidung kommt nur bei planwidriger Regelungslücke in Betracht; diese liegt hier nicht vor. • Eine nachträgliche Änderung des Streitwerts macht die ursprüngliche Kostenentscheidung nicht automatisch durch das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt bar.
Entscheidungsgründe
Keine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zur Berichtigung der Kostengrundentscheidung bei nachträglicher Streitwertänderung • Eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zur Berichtigung einer Kostengrundentscheidung kommt nur bei planwidriger Regelungslücke in Betracht; diese liegt hier nicht vor. • Eine nachträgliche Änderung des Streitwerts macht die ursprüngliche Kostenentscheidung nicht automatisch durch das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt bar. Die Klägerin nahm mehrere Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds quotal aus drei Darlehensverträgen in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zu bestimmten Beträgen; nur zwei Beklagte (Beklagter zu 1 und zu 8) legten Berufung ein. Die Berufung des Beklagten zu 1 wurde als unzulässig verworfen, der Beklagte zu 8 nahm seine Berufung nach Erhebung zurück. Das Berufungsgericht setzte zunächst unterschiedliche Streitwerte und traf eine Kostenentscheidung, die später in Folge einer geänderten Streitwertfestsetzung berichtigt wurde, indem die Kostentragung zwischen Beklagtem zu 1 und zu 8 neu auf 49% zu 51% verteilt wurde. Der Beklagte zu 1 erhob Rechtsbeschwerde gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet; das Berufungsgericht durfte die Kostenentscheidung nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO ändern. • Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht kommt; eine solche Regelungslücke ist hier nicht gegeben. • Die bloße Tatsache, dass der Streitwert nachträglich geändert wurde und das Verfahren zum Zeitpunkt der Berichtigung noch nicht endgültig rechtskräftig abgeschlossen war, rechtfertigt keine analoge Berichtigung der Kostengrundentscheidung. • Die Abwägung, dass eine Partei ohne weiteres Rechtsmittel dadurch benachteiligt sein könne, ändert nichts an der Rechtslage; eine Lösung dieses Wertungswiderspruchs obliegt dem Gesetzgeber. • Folgerichtig bleibt die Berichtigung durch das Berufungsgericht unzulässig; die ursprüngliche Kostenverteilung richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung festgesetzten Streitwert. Der Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wurde teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Kammergerichts vom 17.07.2014 wird insoweit aufgehoben, als dort die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtsgebühren dem Beklagten zu 1 zu 49% und dem Beklagten zu 8 zu 51% auferlegt worden sind. Das Berufungsgericht durfte die Kostengrundentscheidung nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 8 zu tragen. Damit bleibt es bei derjenigen Kostenentscheidung, die sich nach dem zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung festgesetzten Streitwert richtet; eine nachträgliche Anpassung durch analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig.