Entscheidung
3 StR 345/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:121115B3STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:121115B3STR345.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/15 vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. November 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Stade vom 30. Januar 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Um- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Dieb- stahls in zwei Fällen sowie Brandstiftung verurteilt ist; c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Brandstiftung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die all- gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Dies bedingt die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Jugendstrafe möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zwar nennt es in den Gründen sei- ner Entscheidung zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG als maßgeblich für den anzuwendenden Strafrahmen. Anders als dort vorgesehen geht es sodann aber von einer Strafobergrenze von 10 Jahren statt von fünf Jahren aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb er- kennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beach- 1 2 3 4 - 4 - tung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Beschränkt sich das Tatgericht auf eine Abwägung von Strafzumessungskriterien, wie sie auch im Erwachsenenstrafrecht üblich sind, genügt dies den gesetzlichen An- forderungen nicht. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol