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Entscheidung

XII ZB 347/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:111115XIIZB347
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:111115XIIZB347.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 347/12 vom 11. November 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2012 aufgehoben, soweit die dem weiteren Beteiligten zu 2 zu- stehende Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den Be- schluss des Amtsgerichts Köln vom 13. Mai 2011 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Au- ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 626 € - 3 - Gründe: I. Der Beteiligte zu 2, ein Diplom-Pädagoge, war seit dem 29. Juni 2010 Berufsbetreuer des mittellosen, im verfahrensgegenständlichen Vergütungszeit- raum nicht in einem Heim lebenden Betroffenen. Er hatte den seit Anordnung der Betreuung am 13. August 2009 bestellten ehrenamtlichen Betreuer, den Sohn des Betroffenen, abgelöst, da dieser seine Pflichten seit längerem nicht mehr wahrgenommen hatte. Die Betreuung umfasste den Aufgabenkreis Ge- sundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, die Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungs- angelegenheiten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2010 wurde der Aufgabenkreis der Betreuung um die Geltendmachung von Regress- ansprüchen gegen den früheren Betreuer und die Vertretung des Betroffenen in Strafsachen erweitert. Für die Zeit vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 hat der Be- teiligte zu 2 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und eines nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 2 VBVG gestaffelten Stundenansatzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 30. Juni 2010, beantragt. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb statt sieben bzw. fünfeinhalb Stun- den pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - 4 VBVG stattgegeben, da es darauf abgestellt hat, dass die Betreuung am 13. August 2009 begonnen hat. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt. Die darüber hinausgehende Festsetzung des Amtsge- 1 2 3 - 4 - richts für den Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis 13. Februar 2011 hat das Landgericht aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da diesbezüglich noch kein Antrag des Betreuers vorgelegen habe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsge- richtlichen Entscheidung im Hinblick auf den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 2. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für den Stundenansatz sei ausnahmsweise nicht auf den Beginn der Betreuung, sondern auf den Beginn der Tätigkeit des Beteiligten zu 2 abzustellen. Zwar sei grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein Wechsel vom ehrenamtlichen Be- treuer zum Berufsbetreuer stattfinde, für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend. Zweck der Pauschalierung der Betreuervergütung sei die Verein- fachung und Streitvermeidung. Deshalb kämen Ausnahmen generell nicht in Betracht. Wenn aber wegen Pflichtwidrigkeit des ursprünglichen Betreuers Re- gressansprüche in erheblichem Umfang im Raum stünden, die vom neuen Be- treuer geltend gemacht werden müssten, könne der nach Entlassung neu be- 4 5 6 - 5 - stellte Berufsbetreuer Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung ver- langen. In diesem Fall seien durch die Tätigkeit des ursprünglichen Betreuers neue Aufgaben erwachsen, die vorher nicht zu erledigen gewesen seien. Der Gesetzgeber habe Abweichungen vom Grundsatz der Pauschalierung nur so- weit wie möglich begrenzen, jedoch nicht grundsätzlich und für alle Fälle aus- schließen wollen. In den Fällen, in denen zusätzlich die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer ausdrücklich als Wirkungs- kreis des neuen Betreuers bestimmt sei, sei der Mehrbedarf nicht als ein mit dem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehender Mehrbedarf zu qualifizieren. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausge- gangen, dass die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt und bei einem sich daran anschließen- den Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreu- er - nicht neu beginnt, sondern weiter läuft. Wie der Senat nach Erlass des an- gefochtenen Beschlusses entschieden hat, lässt die Erweiterung des Aufga- benkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ge- gen die bisherigen Betreuer keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu (Senatsbe- schluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 17 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung des Aufgabenkreises größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwi- schen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. Des- halb ist das Pauschalierungssystem vom Umfang des Aufgabenkreises unab- hängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen (BT-Drucks. 7 8 - 6 - 15/2494 S. 34). Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Be- rufsbetreuer aufgrund einer der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Misch- kalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompen- sieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenan- satz im Einzelfall geringer, aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 19 ff.). An dieser Auffassung hält der Senat fest. 3. Danach ist die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Umfang wiederherzustellen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 13.05.2011 - 57 XVII B 1312 - LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2012 - 1 T 205/11 - 9