Entscheidung
XII ZB 311/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311/15 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2015 wird auf Kos- ten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 89.350 € Gründe: I. Mit Urteil vom 21. Januar 2015, das dem Kläger am 27. Januar 2015 zu- gestellt worden ist, hat das Landgericht dessen auf Schadenersatz aus einem Mietvertrag gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und mit einem auf den 27. März 2015 datierten, bei Gericht am 30. März 2015 nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Auf einen ihm am 10. April 2015 zugegangenen richterlichen Hinweis hat der Kläger am 23. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufungsbegrün- dung eingereicht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vor- 1 - 3 - getragen, dass die unfrankierte Post, die für die am Kanzleiort ansässigen Ge- richte bestimmt sei, auf einem gesonderten Stapel gesammelt werde, der je- weils noch am gleichen Tage von der Kanzleiangestellten in den Nachtbriefkas- ten eingeworfen werde. Dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war eine ei- desstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, wonach diese sich sicher sei, dass sie den Antrag auf Fristverlängerung am 27. März 2015 in den Nacht- briefkasten eingeworfen habe. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der gerichtlichen Posteingangsstelle, der zufolge ein Stempelungsfehler am 27. März 2015 aus- zuschließen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch weiteren Schriftsatz vom 19. Mai 2015 mitgeteilt, dass seine Kanzleiangestellte keine konkrete Erinnerung mehr an den 27. März 2015 habe. Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, dass auch in einem anderen Rechtsstreit sein Fristver- längerungsgesuch vom 27. März erst am 30. März 2015 bei Gericht eingegan- gen sei und sich deshalb seine Vermutung verdichte, dass die Gerichtspost vom 27. März 2015 entgegen seiner Anordnung und der jahrelangen Übung nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern von seiner Kanzleiange- stellten frankiert verschickt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt sei. Die ei- desstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten seines Prozessbevollmäch- tigten, am 27. März 2015 wie üblich mit der Post verfahren zu sein, reiche nicht aus, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der fragliche Schriftsatz nicht in der Post vom 27. März 2015 befunden habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausset- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtig- ten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti- gender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Be- schwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 2. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, ist eine Verlän- gerung der Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 10 mwN). Daher konnte die Begründungsfrist - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht infrage 4 5 6 - 5 - stellt - auf den erst am 30. März 2015 eingegangenen Antrag nicht mehr ver- längert werden. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn ein Wiedereinsetzungsgrund ist vom Kläger jeden- falls nicht glaubhaft gemacht. Zwar war zunächst durch eidesstattliche Versicherung der Kanzleiange- stellten glaubhaft gemacht, diese habe den Fristverlängerungsantrag am 27. März 2015 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Von dieser Darstellung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch selbst in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 wieder abgerückt und hat nunmehr die Vermutung geäußert, dass die Gerichtspost vom 27. März 2015 entgegen seiner Anord- nung nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern per frankierter Post verschickt worden sei. Seine Kanzleiangestellte habe daran keine Erinnerung mehr. Damit fehlt es an der Glaubhaftmachung eines konkreten Vortrags. Die neu angestellten Vermutungen des Prozessbevollmächtigten über einen mögli- chen abweichenden Verlauf, bei dem die Kanzleiangestellte den Fristverlänge- rungsantrag weisungswidrig in die frankierte Post gegeben habe, stellt nur die 7 8 9 - 6 - Möglichkeit eines Hergangs dar, durch die andere denkbare Abläufe, die der Prozessbevollmächtigte selbst zu verantworten hätte, nicht mit der für eine Wiedereinsetzung nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 20 O 5910/14 - OLG München, Entscheidung vom 24.06.2015 - 32 U 718/15 -