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Beschluss

XII ZB 241/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann nach § 126 ZPO die nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebühren (Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung) im eigenen Namen gegen den kostenverurteilten Gegner geltend machen. • Die mit § 126 Abs. 2 ZPO angeordnete Verstrickungswirkung schließt Einreden aus der Person der Partei, wie Pfändung oder Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs, gegenüber dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts aus. • Umsatzsteuer kann nicht gegen den Gegner festgesetzt werden, wenn die vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist; Verzinsung von festgesetzten Kosten ist nur auf Antrag nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gewähren. • Eine nachträgliche Änderung des Begehrens im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn sie auf einen bislang nicht vom Tatrichter gewürdigten Sachverhalt abstellt.
Entscheidungsgründe
Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 ZPO gegenüber Pfändung • Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann nach § 126 ZPO die nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebühren (Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung) im eigenen Namen gegen den kostenverurteilten Gegner geltend machen. • Die mit § 126 Abs. 2 ZPO angeordnete Verstrickungswirkung schließt Einreden aus der Person der Partei, wie Pfändung oder Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs, gegenüber dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts aus. • Umsatzsteuer kann nicht gegen den Gegner festgesetzt werden, wenn die vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist; Verzinsung von festgesetzten Kosten ist nur auf Antrag nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gewähren. • Eine nachträgliche Änderung des Begehrens im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn sie auf einen bislang nicht vom Tatrichter gewürdigten Sachverhalt abstellt. Der Kläger führte einen Mietzahlungsprozess gegen vier Beklagte. Für das Berufungsverfahren wurden den Beklagten zu 1 und 2 Prozesskostenhilfe mit Beiordnung von Rechtsanwalt B. und Kollegen bewilligt. Das Berufungsendurteil verpflichtete den Kläger zur Kostenerstattung; die damaligen Prozessbevollmächtigten stellten Festsetzungsanträge für Wahlanwaltsvergütung, später zurückgenommen und zugleich gemäß § 126 ZPO auf Festsetzung zugunsten der "Rechtsanwälte B. und Kollegen" geändert. Zwischenzeitlich pfändete die Beteiligte zu 3 die angeblichen Kostenerstattungsansprüche zu ihren Gunsten. Das Landgericht setzte Kosten zugunsten des Beteiligten zu 1 fest; das OLG berichtigte nur einzelne Posten und wies die weitergehenden Beschwerden zurück. Gegen die Entscheidungen erhoben die Parteien Rechtsbeschwerden; der Beteiligte zu 1 brachte eine Anschlussrechtsbeschwerde hinsichtlich Zinsen ein. • § 126 Abs. 1 ZPO gewährt dem beigeordneten Rechtsanwalt ein originäres Beitreibungsrecht für die in seiner Person entstandenen Gebühren und Auslagen; er kann den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen durchsetzen. • Nach § 126 Abs. 2 ZPO sind Einreden aus der Person der Partei gegen den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nicht zulässig; hierzu zählen auch Pfändung und Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs, sodass die Pfändung durch die Beteiligte zu 3 dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts nicht entgegensteht. • Die Verstrickungswirkung tritt mit der Entstehung des Anspruchs ein und bleibt bestehen, solange der beigeordnete Rechtsanwalt den Anspruch in eigener Person geltend machen kann; ein vorläufiger Festsetzungsantrag für die Partei, der zurückgenommen wird, hebt diese Wirkung nicht auf. • Der beiordnungsgemäße Zusatz "und Kollegen" ist dahin zu verstehen, dass die Beiordnung dem beigeordneten Anwalt persönlich gilt; vertretene Tätigkeiten durch Unterbevollmächtigte stehen der Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen (vgl. Regelung der Gebührenbemessung nach BRAGO). • Umsatzsteuer ist nicht gegen den Gegner festsetzbar, wenn die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist; die Umsatzsteuer ist vom Rechtsanwalt gegenüber seiner Partei geltend zu machen. • Zinsen auf festgesetzte Kosten sind nur auf entsprechenden Antrag (§ 104 Abs. 1 S.2 ZPO) und konnten hier nicht zugesprochen werden, weil ein entsprechender Antrag in der Instanz nicht gestellt war. • Die Anschlussrechtsbeschwerde war unzulässig, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren das Verlangen nach Verzinsung eine nachträgliche Änderung des Antrags darstellt und tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen. Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wurden zurückgewiesen. Das OLG hatte zu Recht zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts die noch verbleibende Wahlanwaltsvergütung nach Abzug der PKH-Vergütung festgesetzt und der Pfändung der Beteiligten zu 3 den Vorrang des Beitreibungsrechts nach § 126 ZPO entgegengehalten. Umsatzsteuer konnte nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, und Zinsen waren mangels Antrag nicht zu gewähren. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden entsprechend verteilt; damit bleibt die Festsetzung inhaltlich bestehen, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten weitergehenden Nebenansprüche nicht vorlagen.