Entscheidung
IV ZR 402/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 402/14 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. November 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 23. September 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen. Im Jahr 2007 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsg e- bundene Rentenversicherung in Form eines steuerlich geförderten Basi s- rentenvertrags (sog. "Rürup-Rente") ab. Die Parteien vereinbarten einen Jahresbeitrag von 18.000 €, der sich jährlich um 3% erhöhen sollte. Ve r- 1 2 - 3 - sicherungsbeginn war der 1. November 2007. Als Rentenbeginn ist der 1. November 2023 vorgesehen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für den Tarif "G. b. " (im Folgenden: "AVB") zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten: "§ 5 Was leisten wir mit Erreichen des aktuellen Renten- beginns? Welche Möglichkeiten haben Sie? […] 4 Rentenarten […] b) Rente mit Hinterbliebenenabsicherung […] bezeichnen in diesen Versicherungsbedingungen Hinterbliebene den Ehegatten und Kinder im Sinne von § 10 Absatz 1 Ziff. 2b und § 32 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Hinterbliebenenrente kann geleistet werden an > Ehegatten in Form einer lebenslangen Leibrente und/oder > Kinder, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Be- rechtigung für einen Kinderfreibetrag nach § 32 Ab- satz 6 EStG besteht, […] […] § 7 Was geschieht im Fall des Todes vor Rentenbeginn? Im Falle Ihres Todes vor Rentenbeginn zahlen wir eine Hin- terbliebenenrente an die/den von Ihnen benannte/n Hinte r- bliebene/en auf der Grundlage Ihres Gesamtguthabens, mindestens jedoch der Summe der eingezahlten Beiträge. […] - 4 - Sollten zum Zeitpunkt des Todes keine Hinterbliebenen vorhanden sein, entfällt der Anspruch auf eine Rente. Das Gesamtguthaben kann auch im Todesfall nicht als Kapita l- leistung ausgezahlt oder an andere übertragen werden. […] § 25 Können Sie Ihren G. b. kündigen? Welche Rechtsfolgen hat eine Kündigung? 1 Kündigung Sie können Ihren G. b. jederzeit vor Be- ginn der Rentenzahlungen kündigen. Wir behandeln die Kündigung Ihres G. b. mit laufenden Bei- trägen als Beitragsfreistellung gemäß § 24. Bei Nichter- reichen des in § 24 Absatz 1 genannten Mindestbetrags für die Beitragsfreistellung erlischt jedoch Ihr G. b. . […] 3 Keine Kapitalisierung und Auszahlung Es besteht kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. Das Anteilguthaben kann im Fall der Kündigung weder als Kapitalsumme noch in Form einer Rente vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres vorzeitig ausgezahlt werden. Die Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Beiträge können Sie auch nicht verlangen." Die Klägerin zahlte die ersten beiden Jahresbeiträge. Im Sommer 2009 setzte sie sich mit der Beklagten wegen einer Beendigung des Ve r- sicherungsverhältnisses in Verbindung, welche daraufhin die Versich e- rung mit Wirkung zum 1. November 2009 beitragsfrei stellte. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 36.540 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von 3 4 - 5 - vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie hält zahlreiche Klauseln der AVB für intransparent und den Versicherungsnehmer unangemessen be nachteili- gend. Ein Festhalten an dem Vertrag stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie ei- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinhei t an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (S e- natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei einem Basisren- tenvertrag im Hinblick auf die Regelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG a.F. und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n.F. eingeschränkt werden kann, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin von der Be- klagten die Rückerstattung der von ihr bezahlten Versicherungsbeiträge verlangt, eine Kündigung des Versicherungsnehmers einen solchen A n- 5 6 7 8 9 - 6 - spruch jedoch selbst dann nicht begründen kann, wenn sie nicht zur Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung, son- dern zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses führt. Die in den AVB vorgenommene Modifikation der Kündigungsfolgen ist damit für das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin ohne Belang. Soweit in den AVB die Zahlung eines Rückkaufswerts als Folge ei- ner Kündigung ausgeschlossen ist, wirft die Rechtssache ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Insoweit ist bereits durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2011 (IV ZR 255/10, VersR 2012, 302) geklärt, dass eine Regelung in einem Basisrentenvertrag, nach der die Kündigung nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswerts führt, wirksam ist (aaO Rn 11 ff.; ebenso OLG Köln VersR 2011, 101). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch ein entsprechender Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Vertrags zu. a) Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Kläge- rin führt unabhängig von der Regelung der Kündigungsfolgen in §§ 24, 25 AVB nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Ve r- sicherungsbeiträge. aa) Die Kündigung des Versicherungsnehmers beendet nur seine Beitragszahlungspflicht (vgl. Brambach in HK-VVG, 3. Aufl. § 168 VVG Rn. 19; MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 VVG Rn. 46; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 168 Rn. 18; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 168 VVG Rn. 19). Sie führt dagegen nicht dazu, dass die se i- 10 11 12 13 - 7 - tens der Vertragsparteien bereits erbrachten Leistungen zurückzugewä h- ren wären, da sie das Versicherungsverhältnis nur für die Zukunft auflöst (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 354). bb) Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin - wie die Revision meint - ein gesondertes Kündigungsrecht aus §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 BGB zugestanden hat, weil es die Be- klagte ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, das Versicherungsve r- hältnis zu zumutbaren anderen, dem Zweck des Versicherungsverhäl t- nisses entsprechenden Bedingungen fortzuführen. Ungeachtet der Fr a- ge, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften hier vorliegen, würde eine hierauf gestützte Kündigung die Beklagte ebenfalls nicht zu einer Beitragsrückerstattung verpflichten. b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines Rückkaufswerts verneint. aa) Für einen solchen Anspruch fehlt es unabhängig von der Mod i- fikation der Kündigungsfolgen in den §§ 24, 25 AVB an einer Anspruchs- grundlage. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), die nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 EGVVG für den Versicherungsvertrag der Klägerin noch Anwendung finden, nicht e r- füllt. § 176 Abs. 1 VVG a.F. sieht unter anderem vor, dass der Versiche- rer im Kündigungsfall den Rückkaufswert zu erstatten hat, wenn eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten 14 15 16 17 - 8 - Kapitals gewiss ist. Auf eine hiervon zum Nachteil des Versicherungs- nehmers abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer gemäß § 178 Abs. 1 VVG a.F. nicht berufen. Diese Regelungen sind hier aber nicht einschlägig, weil es sich bei der Versicherung der Klägerin nicht um eine Kapitalversicherung handelt, bei der die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall in der einm a- ligen Zahlung eines Kapitalbetrages besteht (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn. 34; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vor § 159 Rn. 10). Vielmehr sieht der Ver- trag der Parteien in jedem Fall ausschließlich eine Rentenzahlung der Beklagten vor (vgl. § 1 Ziff. 3 Satz 1, § 5 Ziff. 3, § 7 Abs. 5 Satz 2 AVB). Die gesetzliche Pflicht zur Auskehrung eines Rückkaufswerts ge- mäß den §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 VVG a.F. setzt zudem - ebenso wie nach den §§ 169 Abs. 1, 171 Satz 1 VVG in der derzeit geltenden Fa s- sung (im Folgenden: n.F.) - voraus, dass der Versicherer nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags in jedem Fall leistungspflichtig ist (zum neuen Recht: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 12; Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 169 Rn. 21; zum alten Recht: Schwintowski in BK-VVG, § 176 Rn. 7; Kollhosser in Prölss/Mar- tin, VVG 27. Aufl. § 176 Rn. 2). Auch daran fehlt es hier. Zwar sieht § 7 Abs. 1 AVB vor, dass die Beklagte im Falle des A b- lebens des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn nicht ohne weiteres von ihrer Leistungspflicht frei wird. Die dort geregelte Rentenzahlung setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer Hinterbliebene hinter- lässt. Als Hinterbliebene in diesem Sinne sind gemäß § 5 Ziff. 4 Buchst. b Satz 3 und 4 AVB nur der Ehegatte und Kinder anzusehen, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Berechtigung für einen Kinderfreibetrag 18 19 20 - 9 - nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. Sind nach dem Tode des Versiche- rungsnehmers keine solchen Personen vorhanden, entfällt die Leis- tungspflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 5 AVB ersatzlos. Der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ist damit nicht gewiss. bb) Aus diesem Grunde bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der §§ 24, 25 AVB mit dem darin enthaltenen klauselmäßi- gen Ausschluss eines Anspruchs auf einen Rückkaufswert nach Kündi- gung. Die Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. (1) Zunächst wahrt die Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vers i- cherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Gla u- ben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit e r- kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Se- natsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn. 23). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Bei den Regelungen zur Kündigung des Versicherungsnehmers in § 25 Ziff. 3 AVB findet sich unmittelbar unter der Zwischenüberschrift "Keine Kapitalisierung und Auszahlung" die Bestimmung, dass kein Anspruch auf einen Rückkauf s- wert bestehe. Darüber hinaus finden sich an anderen Stellen der AVB, die sich mit einem Ausschluss oder der Beendigung der Rentenzahlung 21 22 23 24 - 10 - an den Versicherungsnehmer befassen, eindeutige Klauseln, nach denen eine Kapitalauszahlung ausscheidet (§ 4 Ziff. 5, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 24 Ziff. 1 Satz 4 und 5, § 26 Ziff. 5 AVB). Dem Versicherungsnehmer wird damit in der gebotenen Klarheit vor Augen geführt, dass er im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung keinen Rückkaufswert erhalten wird. (2) Die Klausel schränkt auch keine wesentlichen Recht e und Pflichten des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Ve r- trags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefäh r- det wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist eine Begrenzung vielmehr erst dann, wenn sie den Ve r- trag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu vers i- chernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18 m.w.N. und ständig). Dies ist hier ni cht der Fall. (a) Zwar geht es dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung neben der Abdeckung des vers i- cherten Risikos in der Regel maßgeblich auch darum, die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren und im Falle vor- zeitiger Vertragsbeendigung an den dadurch gebildeten Vermögenswe r- ten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 16). Dies ist bei einem Basisrentenvertrag aber anders. Bei diesem steht für den Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme des Sonde r- ausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Vordergrund, den er 25 26 27 28 - 11 - jedoch nicht erlangen kann, ohne dass sein Interesse an der Verfügbar- keit über sein individuelles Vorsorgekapital zurücktritt: Die staatliche Förderung soll nur solchen Vorsorgeprodukten zu- teilwerden, bei denen die tatsächliche Verwendung für die Altersversor- gung gesichert ist (vgl. Begründung zum Alterseinkünftegesetz, BR - Drucks. 2/04 S. 56). Um dies zu gewährleisten, setzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ursprünglichen Fassung nach dem Altersei n- künftegesetz vom 5. Juli 2004 wie § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung u.a. voraus, dass die Ansprüche aus dem B a- sisrentenvertrag nicht kapitalisierbar sind (Blümich/Hutter, 127. Aufl. § 10 EStG Rn. 195). Dem würde es widersprechen, wenn dem Versich e- rungsnehmer die Möglichkeit der Auszahlung des angesparten Vorsorg e- vermögens eröffnet wäre. Die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versiche- rung als Kündigungsfolge gefährdet deshalb nicht das Erreichen des Ver- tragszwecks, sondern stellt ihn vielmehr sicher. (b) Damit widerspricht die vertragliche Regelung entgegen der An- sicht der Revision auch nicht der gesetzlichen Gewährleistung des Kün- digungsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 168 Abs. 1, § 171 Satz 1 VVG n.F. und § 165 Abs. 1, § 178 Abs. 1 VVG a.F. Die Regelung in § 25 Ziff. 1 Satz 2 AVB, dass eine Kündigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer als Beitragsfreistellung behandelt wird, enthält im Falle eines Basisrentenvertrags gerade keine von diesen gesetzlichen Bestimmungen nachteilige Abweichung für den Versicherungsnehmer, weil seine Kündigung ohne eine entsprechende Bestimmung - wie bereits aufgezeigt - dazu führen würde, dass seine 29 30 31 32 - 12 - Beitragspflicht endete, aber auch sein bis dahin angespartes Vorsorg e- kapital unwiederbringlich für ihn verloren wäre. Da ihm kein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts erwachsen kann, verfielen die se i- nem Vertrag gutgeschriebenen Beitragsteile nebst den hieraus erzielten Erträgen zugunsten der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. BMF, Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl. I 2005, 429 Rn. 15, 17; Goverts/ Knoll, DStR 2005, 946, 949; Hasse, VersR 2007, 277, 284; allgemein zur Leibrentenversicherung ohne Rückkaufswert: Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 VVG Rn. 43). Dagegen sieht § 25 Ziff. 1 Satz 2 AVB vor, dass der Versicherungsnehmer im Kündigungsfall seinen Versiche- rungsschutz grundsätzlich behält, ohne zu einer weiteren Prämienza h- lung verpflichtet zu sein. Die Zuordnung der seinem Vertrag zugeteilten Fondsanteile wird nicht aufgehoben. c) Der Klägerin steht schließlich kein Prämienrückzahlungsan- spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil g e- worden oder unwirksam sind und ein Festhalten an dem Vertrag, dessen Inhalt sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist (vgl. Senat s- urteile vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 Rn. 14), für eine Ver- tragspartei eine unzumutbare Härte begründet (MünchKomm -BGB/ Basedow, 6. Aufl. § 306 BGB Rn. 31; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 306 BGB Rn. 42). 33 34 - 13 - Da sich die Unzumutbarkeit somit aus dem nach Maßgabe des § 306 Abs. 2 BGB geänderten Vertragsinhalt ergeben muss, ist der Vor- trag der Klägerin, dass die Beklagte nicht bereit sei, die von der Klägerin beanstandeten Klauseln der AVB auf ein erträgliches, rechtmäßiges Maß zurückzuführen, unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Inhalt der Versicherungs- vertrag im Falle der Unwirksamkeit der von der Klägerin angeführten Klauseln hätte. Dass sich bei Geltung der gesetzlichen Vorschriften an Stelle der von der Klägerin gerügten Klauseln eine unzumutbare Härte für sie ergäbe, hat sie nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat nimmt hierzu ergänzend auf die zutreffenden Bewert ungen im Berufungsurteil Bezug. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erle - digt worden. Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 16.05.2013 - 5 O 481/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2014 - I-4 U 88/13 - 35 36