Beschluss
2 StR 299/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug kann aufgehoben werden, wenn Feststellungen fehlen, ob die Bankbediensteten durch eine Täuschung in Irrtum versetzt wurden oder die Überweisungen lediglich automatisiert abgewickelt wurden.
• Bei automatisierter Abwicklung ohne persönliche Kontrolle kommt statt des Betrugs gegebenenfalls Computerbetrug (§ 263a Abs.1 StGB) in Betracht.
• Fehlende Angaben zu Zeit und Art der Einreichung gefälschter Überweisungsträger können dazu führen, dass mehrere Tatvorgänge rechtlich als eine Tat des Gebrauchmachens zu werten sind.
• Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB; das bloße Fehlen einer Aussichtslosigkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Betrugs- und Maßregelentscheidungen wegen lückenhafter Feststellungen • Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug kann aufgehoben werden, wenn Feststellungen fehlen, ob die Bankbediensteten durch eine Täuschung in Irrtum versetzt wurden oder die Überweisungen lediglich automatisiert abgewickelt wurden. • Bei automatisierter Abwicklung ohne persönliche Kontrolle kommt statt des Betrugs gegebenenfalls Computerbetrug (§ 263a Abs.1 StGB) in Betracht. • Fehlende Angaben zu Zeit und Art der Einreichung gefälschter Überweisungsträger können dazu führen, dass mehrere Tatvorgänge rechtlich als eine Tat des Gebrauchmachens zu werten sind. • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB; das bloße Fehlen einer Aussichtslosigkeit genügt nicht. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 38 Fällen zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem ordnete das Gericht Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Strafkammer stellte fest, die Angeklagte habe gefälschte Überweisungsträger bei der Bank der Geschädigten eingereicht, woraufhin die Bank Beträge auf das Konto der Angeklagten überwies. Einzelheiten zur Abwicklung der Überweisungen, zum Zeitpunkt und zur Art der Einreichung sowie zum Ablauf der Rückbuchungen blieben unbestimmt. Die Revision der Angeklagten rügte Rechtsfehler; der BGH prüfte insbesondere, ob Täuschungserfolg und Vermögensverfügung hinreichend festgestellt sind und ob die Prognose für die Maßregelanordnung den Anforderungen entspricht. • Das Rechtsmittel hatte in Teilen Erfolg; das Berufungsurteil wurde in mehreren Punkten aufgehoben. Die Feststellungen zu den Betrugsfällen sind lückenhaft, weil nicht dargelegt ist, ob Bankmitarbeiter durch eine Täuschung in Irrtum versetzt wurden oder ob die Überweisungen automatisiert ohne persönliche Kontrolle verarbeitet wurden; im letzteren Fall läge statt Betrug ggf. Computerbetrug (§ 263a Abs.1 StGB) vor. Soweit Rückbuchungen erfolgten, fehlt Feststellung, ob bereits eine schadenserzeugende Vermögensverfügung vorlag oder ob lediglich ein Versuch vorliegt; daher ist die Bewertung als vollendeter Betrug unklar. Fehlen konkrete Angaben zu Zeit und Ort der Einreichung gefälschter Überweisungsträger, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehrere angebliche Tatakte tatsächlich in einem einheitlichen Gebrauchmachen der Urkunden zusammenfallen, sodass Mehrfachtaten rechtlich nur eine Tat darstellen (§ 267 Abs.1 StGB betreffend Gebrauch). Wegen dieser Mängel ist auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und der Gesamtstrafenausspruch zu überprüfen. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht statt einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nur das Fehlen von Aussichtslosigkeit festgestellt hat; das genügt nicht für die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. • Aufgrund der festgestellten Rechtsfehler wurde der Fall in dem Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Bonn in den bezeichneten Punkten auf: Die Verurteilungen wegen Betrugs und damit zusammenhängend wegen Urkundenfälschung sind in den genannten Fällen wegen lückenhafter Feststellungen nicht tragfähig; auch die Unterbringungsanordnung in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerhaft, weil die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung nicht festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen bleibt das Urteil bestehen; die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.