Entscheidung
2 StR 272/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 272/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die tatrichterliche Erwägung, der Angeklagte habe sich „das in hiesiger Sache laufende Ermittlungsverfahren“ nicht „zur Warnung dienen lassen, son- dern am 01.10.2012 erneut eine Körperverletzung begangen“, versteht der Se- nat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe da- hin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechts- treue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersön- lichkeit und ist daher – ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die „Warnwirkung“ des anhängigen Verfahrens, die allein in dem wegen der späte- ren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden - 3 - kann – rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 – 2 StR 270/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 38). Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel