Entscheidung
5 StR 300/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 3 0 0 / 1 5 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem- ber 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro- chen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens oh- ne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines schweren Raubes hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwalt- schaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist be- gründet. 1 - 4 - 1. Die Strafkammer hat zu dem in der Anklage gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf eines schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgende Feststellungen getroffen: Am 13. November 2013 gegen 19:45 Uhr begab sich eine männliche Person in die Filiale eines Lebensmittel-Discounters in Dresden, um diese zu überfallen. Hierfür hatte sich die Person eine Kapuze über den Kopf und einen Schal vor den Mund gezogen, so dass ihr Gesicht überwiegend verdeckt und nur die Augenpartie sichtbar war; als Drohmittel hatte sich die Person einen pistolenähnlichen schwarzen Gegenstand eingesteckt. In der Verkaufseinrich- tung nahm der Täter, der keine Handschuhe trug, eine in einer Verpackung be- findliche Sweathose sowie zwei Spannbettlaken an sich und begab sich damit zu einer Kasse. Er legte die Waren auf das Band und wartete das Eintreffen der Kassiererin ab. In dieser Zeit bewegte er sich auffällig auf und ab; er war nicht in der Lage, ruhig stehen zu bleiben. Nachdem die Kassiererin die Kasse be- setzt und die Waren eingescannt hatte, wollte sie den Gesamtpreis von 17,97 Euro kassieren. In diesem Moment zog die Person den pistolenähnlichen Gegenstand hervor, hielt ihn der Kassiererin vor und forderte sie zum Öffnen der Kasse auf, was sie tat. Der Täter ergriff insgesamt 846 Euro und steckte sie in seine Hosentasche. Sodann entfernte er sich schnellen Schrittes, kam aber, da er bemerkt hatte, dass er die eingescannten Artikel vergessen hatte, noch- mals zurück, nahm die Waren und verließ den Laden. Auf seiner Flucht verlor er einen Geldschein aus der Beute sowie die verpackte Sweathose. 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Tat bestreiten- den Angeklagten nicht überzeugen können. 2 3 4 - 5 - Zwar habe die Hauptverhandlung eine Vielzahl von gegen den Angeklag- ten sprechenden Beweisanzeichen ergeben. So sei der Täter nach dem Über- fall in Richtung der etwa 750 m vom Tatort entfernten Wohnung des Angeklag- ten geflüchtet. Zudem sei das von einem Tatzeugen geschilderte äußerst ner- vöse und zappelige Verhalten des Täters beim Warten auf die Kassiererin auch bei dem Angeklagten feststellbar; dieser sei während der viertägigen Hauptver- handlung kaum in der Lage gewesen, ruhig zu sitzen, sondern sei ständig „ner- vös und zappelig“ gewesen und habe sich auf seinem Stuhl nahezu ununter- brochen hin und her bewegt. Überdies seien auf der Kunststoffverpackung der Sweathose mehrere Fingerabdrücke des Angeklagten festgestellt worden. Auch habe die Kassiererin bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als denje- nigen bezeichnet, der dem Täter am ähnlichsten sei. Statur, Alter und der säch- sische Dialekt des Angeklagten entsprächen ebenfalls den Beschreibungen des Täters durch die beiden Zeugen. Weiterhin sei der Angeklagte einschlägig we- gen Vermögensdelikten vorbestraft, bei denen er regelmäßig Waffen oder an- dere gefährliche Werkzeuge mitgeführt oder den Einsatz einer Pistole ange- droht habe. Schließlich sei bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Juli 2014 eine schwarze Softairpistole sichergestellt worden, auch wenn die Beweisauf- nahme nicht mit Sicherheit ergeben habe, dass dies die bei dem Überfall am 13. November 2013 verwendete Waffe sei. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände könne indes nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Tat begangen habe. 3. Die Beweiswürdigung begegnet trotz des beschränkten revisionsge- richtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. August 2015 – 5 StR 78/15 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landge- richt an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten 5 6 - 6 - überspannte Anforderungen gestellt hat. Insbesondere werden keine Umstände geschildert, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Dölp König Berger Bellay