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Urteil

III ZR 41/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialplanabfindungen, die aufgrund der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses anfallen und außerhalb des normalen Betriebsgeschehens liegen, sind keine erstattungsfähigen Selbstkosten nach § 8 Änderungsvertrag i.V.m. Nr.25 LSP, sondern vom allgemeinen Unternehmerwagnis gedeckt. • Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Sozialplan sind nicht gesondert erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Abfindungen preisrechtlich nicht als Kosten anerkannt werden. • Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die zuständige Preisüberwachungsstelle den Selbstkostenerstattungspreis prüft und festlegt, begründet dies eine Schiedsgutachtenabrede nach § 317 BGB mit der Folge, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur verbindlichen Festlegung aufgeschoben ist. • Bei Vorliegen einer solchen Schiedsgutachtenabrede ist eine vorzeitige Klage hinsichtlich der geschiedenen Vergütungspositionen als verfrüht und daher abweisungswürdig.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Sozialplanabfindungen; Preisfestlegung durch Preisüberwachungsstelle als Schiedsgutachtenabrede • Sozialplanabfindungen, die aufgrund der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses anfallen und außerhalb des normalen Betriebsgeschehens liegen, sind keine erstattungsfähigen Selbstkosten nach § 8 Änderungsvertrag i.V.m. Nr.25 LSP, sondern vom allgemeinen Unternehmerwagnis gedeckt. • Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Sozialplan sind nicht gesondert erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Abfindungen preisrechtlich nicht als Kosten anerkannt werden. • Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die zuständige Preisüberwachungsstelle den Selbstkostenerstattungspreis prüft und festlegt, begründet dies eine Schiedsgutachtenabrede nach § 317 BGB mit der Folge, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur verbindlichen Festlegung aufgeschoben ist. • Bei Vorliegen einer solchen Schiedsgutachtenabrede ist eine vorzeitige Klage hinsichtlich der geschiedenen Vergütungspositionen als verfrüht und daher abweisungswürdig. Die Klägerin betrieb seit Jahrzehnten ein bundeseigenes Tanklager auf Grundlage eines öffentlichen Betreibervertrags, dessen Änderungsvertrag Vergütung nach Selbstkostenerstattungspreisen vorsah. Die Beklagte kündigte den Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsvertrag wegen Wegfalls des militärischen Bedarfs zum 30.6.2009; eine Vereinbarung über den Übergabezustand bestand nicht. Die Klägerin zahlte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung Abfindungen in Höhe mehrerer Millionen Euro, beauftragte Rechtsberatung und ließ Tanks reinigen. Sie forderte Erstattung dieser schließungsbedingten Mehraufwendungen von der Beklagten. Die zuständige Preisüberwachungsstelle hatte den Selbstkostenerstattungspreis für 2009 noch nicht endgültig festgelegt. Das Landgericht sprach nur die Reinigungskosten zu, das OLG gab der Klägerin in der Sache statt; die Beklagte legte Revision ein und begehrte Abweisung der Klage. • Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. • Zu den Voraussetzungen der preisrechtlichen Erstattungsfähigkeit: Nach § 8 des Änderungsvertrags in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP) sind nur Aufwendungen erstattungsfähig, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen; die Leitsätze folgen dem Verursachungsprinzip. • Sozialkosten (Nr.25 LSP) können Abfindungen als zusätzliche Sozialaufwendungen anerkennen, wenn sie Kostencharakter haben, betriebs- oder branchenüblich sind und der Leistungserstellung zuzuordnen sind; Abfindungen, die außerhalb des normalen Betriebsgeschehens oder infolge "epochaler" Ereignisse anfallen, gehören dagegen zum allgemeinen Unternehmerwagnis (§§ Nr.47–48 LSP) und sind mit dem kalkulatorischen Gewinn abgegolten. • Im vorliegenden Fall können die Sozialplanabfindungen nicht unmittelbar der Leistungspflicht der Klägerin zugerechnet werden, weil nach Kündigung keine vertragliche Pflicht zur Betriebsabwicklung oder zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestand und eine Vereinbarung, das Lager "in abgewickeltem Zustand" zu übergeben, gegen § 613a BGB verstößt. • Mittelbare Zuordnung der Abfindungen zur Leistungserstellung scheitert: Die Klägerin hatte lediglich den fortbestehenden Betrieb übernommen; es handelt sich nicht um einen Fall, in dem der Auftraggeber den Aufbau einer vorübergehenden Betriebsstätte veranlasst hat, deren Abbau als Erstattungsgrund dienen würde. Die Kündigung und geplante Schließung waren epochal und betreffen das allgemeine Unternehmerwagnis. • Daher sind auch die im Zusammenhang mit dem Sozialplan entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig, weil die zugrundeliegenden Abfindungen preisrechtlich keine Kosten darstellen. • Zur Fälligkeit: § 8 Abs.2 des Änderungsvertrags weist der Preisüberwachungsstelle die Prüfung und Festlegung des endgültigen Selbstkostenerstattungspreises zu. Der Senat wertete dies als wirksame Schiedsgutachtenabrede nach § 317 BGB, sodass die Fälligkeit der vergütungsbezogenen Ansprüche bis zur verbindlichen Festlegung durch die Preisüberwachungsstelle aufgeschoben ist; deshalb sind Forderungen vor Vorlage des verbindlichen Gutachtens vorzeitig. • Wegen der vorgenannten Rechtsfolgen bleibt die Frage der Erstattung der Reinigungskosten derzeit ungeklärt, da deren Fälligkeit an die Preisfestlegung geknüpft ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung der Beklagten wurde die Klage insgesamt abgewiesen. Die Sozialplanabfindungen und die damit verbundenen Rechtsberatungskosten sind nicht als erstattungsfähige Selbstkosten gemäß § 8 des Änderungsvertrags i.V.m. Nr.25 LSP anzusehen, sondern vom allgemeinen Unternehmerwagnis erfasst und durch den kalkulatorischen Gewinn abgegolten. Die Fälligkeit etwaiger Vergütungsansprüche ist zudem durch die vertragliche Vereinbarung, die Preisüberwachungsstelle zur Prüfung und Festlegung des Selbstkostenerstattungspreises heranzuziehen, bis zur verbindlichen Festlegung aufgeschoben; daher wären vorzeitige Klagen insoweit unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.