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Urteil

VIII ZR 244/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das EEG 2009 ist "Anlage" nicht jedes einzelne zum Einbau bestimmte Solarmodul, sondern die aus technisch und baulich zusammenwirkenden Einrichtungen gebildete Gesamtheit (hier: das Solarkraftwerk). • Für den maßgeblichen Stichtag der Vergütung nach EEG 2009 ist auf die Inbetriebnahme der gesamten Anlage abzustellen; provisorische Funktionstests einzelner Module an einem anderen Ort begründen keine technische Betriebsbereitschaft der Anlage. • Eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 setzt die Herstellung eines zur bestimmungsgemäßen und dauerhaften Einspeisung bereiten Zustands der Anlage voraus; reine Funktionstests ohne Netzanschluss und ortsfeste Montage genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anlagenbegriff und Inbetriebnahme bei Freiflächen-Solarkraftwerk (EEG 2009) • Für das EEG 2009 ist "Anlage" nicht jedes einzelne zum Einbau bestimmte Solarmodul, sondern die aus technisch und baulich zusammenwirkenden Einrichtungen gebildete Gesamtheit (hier: das Solarkraftwerk). • Für den maßgeblichen Stichtag der Vergütung nach EEG 2009 ist auf die Inbetriebnahme der gesamten Anlage abzustellen; provisorische Funktionstests einzelner Module an einem anderen Ort begründen keine technische Betriebsbereitschaft der Anlage. • Eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 setzt die Herstellung eines zur bestimmungsgemäßen und dauerhaften Einspeisung bereiten Zustands der Anlage voraus; reine Funktionstests ohne Netzanschluss und ortsfeste Montage genügen nicht. Die Klägerin betreibt ein Freiflächen-Solarkraftwerk aus etwa 20.000 Fotovoltaikmodulen und verlangt von der Netzbetreiberin die Differenz zwischen einer höheren gesetzlichen Mindestvergütung (21,11 Ct/kWh) und der geleisteten Vergütung (17,94 Ct/kWh) für Juni bis Dezember 2012. Streitpunkt ist, ob die Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 vor dem 31.12.2011 erfolgte. Am 23.12.2011 wurden einzelne Module in einer Lagerhalle provisorisch auf Gestelle gesetzt und einem Glühlampentest unterzogen; die Module wurden anschließend verpackt. Von April bis Mitte Juni 2012 wurden die Module auf dem vorgesehenen Grundstück montiert; seit Juni 2012 speist die Klägerin Strom ein. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie ab; der BGH bestätigte die Abweisung. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 3 Nr.1 EEG 2009 ist "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien einschließlich der technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen; für die Anwendung der Vergütungsvorschriften des EEG 2009 kommt es auf die Inbetriebnahme vor dem 1.1.2012 an (§§ 16,20,32 EEG 2009; § 66 EEG 2012). • Auslegung des Anlagenbegriffs: Der Gesetzgeber hat mit EEG 2009 einen weiten Anlagenbegriff gewollt, der die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen umfasst. Entscheidend ist nicht die isolierte Fähigkeit eines einzelnen Moduls, Strom zu erzeugen, sondern ob aus objektiver Sicht die einzelnen Einrichtungen funktional zu einer Gesamtheit zusammenwirken und das betriebstechnische Konzept eine Einheit bildet. Einzelne Module sind danach regelmäßig Komponenten einer größeren Anlage (hier: Solarkraftwerk). • Inbetriebnahme und technische Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr.5 EEG 2009): Die Inbetriebnahme setzt eine Betriebsbereitschaft voraus, die auf eine dauerhafte Einspeisung gerichtet ist. Reine Funktionstests an eingelagerten, provisorisch aufgestellten Modulen ohne ortsfeste Montage, Netzanschluss und tatsächliches Angebot zur Abnahme im Netz genügen nicht. Die Gesetzesbegründung und der Zweck des EEG sprechen dafür, dass die Vergütung erst mit der Fähigkeit zur bestimmungsgemäßen Einspeisung beginnen soll. • Anwendung auf den Fall: Die am 23.12.2011 durchgeführten Glühlampentests an einzelnen Modulen in einer Lagerhalle begründen keine Betriebsbereitschaft der vergütungspflichtigen Anlage; die Anlage wurde erst mit der im Frühjahr 2012 erfolgten ortsfesten Montage und dem Netzanschluss in Juni 2012 in Betrieb genommen. • Vertrauen auf Clearingstellenhinweise: Ein Hinweis der Clearingstelle kann ohne gesetzliche Anordnung keine weitergehende Vertrauensgrundlage gegenüber bestehender Rechtsprechung schaffen; hiervon gelangt die Klägerin nicht zu ihrem Vorteil. Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung nach EEG 2009, weil die maßgebliche Anlage — das als Gesamtheit zu verstehende Solarkraftwerk — erst mit der ortsfesten Montage und dem Netzanschluss im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde und somit nicht vor dem 31.12.2011 in Betrieb war. Die im Dezember 2011 an einzelnen, eingelagerten Modulen durchgeführten Funktionstests begründen keine technische Betriebsbereitschaft der Anlage im Sinne des EEG 2009. Damit sind die niedrigeren ausgezahlten Vergütungssätze der Beklagten zu Recht angewandt worden; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.