Beschluss
4 StR 403/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Synthetische Cannabinoide wie JWH 210 sind nach unionsrechtlicher Auslegung kein Arzneimittel, wenn sie lediglich einen Rauschzustand hervorrufen und gesundheitsschädlich sind.
• Die Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz und damit Sanktionen wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel können entfallen, wenn der europäische Arzneimittelbegriff dies ausschließt.
• Bei laufendem Anfrageverfahren kann eine Strafverfolgung nach dem Vorläufigen Tabakgesetz in Betracht kommen; Mangels ernsthaften öffentlichen Interesses kann das Verfahren gegen einen gering schuldhaften Mitbeteiligten gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt werden.
• Ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf eine rechtlich fehlerhafte Grundlage (z.B. §§95 Abs.1 AMG), führt dies zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, der Gesamtstrafe und des Verfalls von Wertersatz.
Entscheidungsgründe
Kein Arzneimittelbegriff für JWH 210; Einstellung gegen Mitbeteiligten, Teilaufhebung des Urteils • Synthetische Cannabinoide wie JWH 210 sind nach unionsrechtlicher Auslegung kein Arzneimittel, wenn sie lediglich einen Rauschzustand hervorrufen und gesundheitsschädlich sind. • Die Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz und damit Sanktionen wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel können entfallen, wenn der europäische Arzneimittelbegriff dies ausschließt. • Bei laufendem Anfrageverfahren kann eine Strafverfolgung nach dem Vorläufigen Tabakgesetz in Betracht kommen; Mangels ernsthaften öffentlichen Interesses kann das Verfahren gegen einen gering schuldhaften Mitbeteiligten gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt werden. • Ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf eine rechtlich fehlerhafte Grundlage (z.B. §§95 Abs.1 AMG), führt dies zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, der Gesamtstrafe und des Verfalls von Wertersatz. Die Angeklagten T. und K. betrieben über das Internet den Vertrieb synthetischer Cannabinoide (insbesondere JWH 210) als sogenannte Legal-Highs. T. erzielte zwischen Dezember 2010 und März 2012 durch Verkauf an über 10.000 Abnehmer Umsätze von mehr als 800.000 Euro; K. unterstützte ihn technisch und buchhalterisch. Nach Konsum einer verkauften Substanz verstarb ein langjährig Drogenabhängiger an Aspiration und Atemdepression, an der der Konsum von JWH 210 mitverursachend war. Das Landgericht verurteilte T. wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel und fahrlässiger Tötung sowie wegen mangelhafter Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels; K. wurde wegen Beihilfe verurteilt. In der Revision stritt der BGH insbesondere die Einordnung der synthetischen Cannabinoide als Arzneimittel und prüfte mögliche alternative Strafbarkeiten sowie die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Verfolgung gegen K. • Europarechtlicher Arzneimittelbegriff: Die deutsche Regelung in §2 Abs.1 Nr.2 AMG ist nach der Unionrechtsauslegung (Art.1 Nr.2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG) auszulegen; Stoffe, die lediglich einen Rauschzustand hervorrufen und nicht geeignet sind, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, fallen nicht unter den Arzneimittelbegriff. • Der EuGH hat entschieden, dass Stoffe ohne therapeutische Eignung, die nur zu Rauschzwecken konsumiert und dabei schadhaft sind, keine Arzneimittel sind; der BGH schließt sich dieser Auslegung an und wendet sie auf JWH 210 an. • Betäubungsmittelrechtliche Zuordnung: JWH 210 wurde erst nach dem Tatzeitraum in die BtM-Regulierung aufgenommen; eine Strafbarkeit nach dem BtMG scheidet daher für den Tatzeitraum aus. • Alternative Delikte und Anfrageverfahren: Wegen eines laufenden Anfrageverfahrens kann eine Strafbarkeit nach dem Vorläufigen Tabakgesetz (§52 VTabakG) oder Beihilfe hierzu in Betracht kommen. • Einstellung gegen K.: Unter Würdigung der geringen Schuld, sozialen Eingliederung und des zeitlichen Ablaufs hielt der Senat unter Zustimmung des Generalbundesanwalts eine Einstellung nach §153 Abs.2 StPO für sachgerecht; eine Billigkeitsentschädigung nach dem StrEG wurde abgelehnt, da der Tatverdacht und die Mitwirkung an der Gefährdung zahlreicher Konsumenten weiterhin erheblich sind. • Beschränkung und Aufhebung im Revisionsumfang gegen T.: Die Verfolgung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel wurde gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung beschränkt; der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung konnte jedoch nicht bestehen bleiben, weil er auf der fehlerhaften Annahme beruhte, §95 Abs.1 AMG sei einschlägig. • Folgen der Aufhebung: Der Wegfall des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Verfalls von Wertersatz; die Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels mit mangelhafter Kennzeichnung bleibt bestehen. • Verweisung: Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über verbleibende Vorwürfe sowie die Kosten an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Hinweis für neue Hauptverhandlung: Bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung ist zu berücksichtigen, ob das Opfer frei verantwortliche Entscheidung zum Konsum traf oder ob Täter aufgrund fachlicher Überlegenheit eine normative Handlungsherrschaft ausübte. Das Verfahren gegen K. wurde gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse; ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG wurde abgelehnt. Die Revision des T. führte zur Beschränkung der Verfolgung und zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, der Gesamtstrafe und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Die Feststellung, dass synthetische Cannabinoide wie JWH 210 keine Arzneimittel im Sinne des AMG sind, machte die Verurteilung wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel rechtsfehlerhaft. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, insbesondere zur weiteren Prüfung von Straftatbeständen wie dem mangelhaften Kennzeichnen eines Nahrungsergänzungsmittels und möglicher Tatbestände nach dem Vorläufigen Tabakgesetz. Damit hat das Rechtsmittel des T. in wesentlichen Punkten Erfolg, während K. durch die Einstellung nicht freigesprochen, aber nicht weiter verfolgt wird.