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Beschluss

3 StR 288/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung: Rechtsfehler liegen vor, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder sich in bloße Vermutungen verliert. • Ein auf Ein- und Ausreisestempeln im Pass beruhendes Alibi ist von nicht unerheblicher Bedeutung; das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, warum es diese Indizien nicht für glaubhaft hält. • Aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gegen den Beschuldigten gezogen werden.
Entscheidungsgründe
Revisionsaufhebung wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung und unsicherer Alibibewertung • Zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung: Rechtsfehler liegen vor, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder sich in bloße Vermutungen verliert. • Ein auf Ein- und Ausreisestempeln im Pass beruhendes Alibi ist von nicht unerheblicher Bedeutung; das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, warum es diese Indizien nicht für glaubhaft hält. • Aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gegen den Beschuldigten gezogen werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, zusammen mit einem unbekannten Mittäter eine 89-jährige Geschädigte in deren Einfamilienhaus überfallen, mit Panzerklebeband gefesselt und mindestens 2.000 Euro entwendet zu haben. Der Angeklagte bestritt die Tat und gab an, sich zur Tatzeit in Serbien aufgehalten zu haben. Das Landgericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf DNA-Spuren am Klebeband, die dem Angeklagten zugerechnet wurden, sowie darauf, dass das vom Angeklagten behauptete Alibi nach Auffassung des Gerichts erlogen sei. Im Pass des Angeklagten fanden sich jedoch Stempel mit Ein- und Ausreisehinweisen nach Serbien. Das Landgericht ließ offen, ob diese Stempel gefälscht sein könnten, und vermutete alternative Erklärungen ohne konkrete Feststellungen. Angehörige des Angeklagten machten teils von Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch. • Das Revisionsgericht überprüft, ob dem Tatrichter Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen sind; solche Rechtsfehler liegen vor, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder auf bloßen Vermutungen beruht. • Die Strafkammer wertete die DNA-Spuren und das angeblich erlogene Alibi als tragende Indizien für die Täterschaft. Demgegenüber sind die im Pass enthaltenen Ein- und Ausreisestempel für Serbien von nicht unerheblicher Bedeutung für das behauptete Alibi und hätten einer nachvollziehbaren und tragfähigen Erörterung bedurft. • Die Strafkammer ließ offen, ob die Passeinträge gefälscht oder durch Dritte benutzt worden sein könnten, und stützte damit ihre Zweifel auf bloße Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die Schlussfolgerung von einer unsicheren Tatsachengrundlage ausgeht. • Weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewichtet hat, dass Angehörige erst spät Alibizeugen benannt bzw. die Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. • Wegen dieser Rechtsfehler kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich fehlerfreier Würdigung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre; deshalb ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Krefeld aufgehoben. Das Urteil beruhte auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, insbesondere wegen unzureichender und teils mutmaßender Bewertung der Passeinträge sowie verbotener Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung Angehöriger. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Würdigung ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Entscheidung umfasst auch die Kosten des Rechtsmittels.