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Beschluss

3 StR 162/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschlagnahme von Daten auf dem Mailserver handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme; die Anordnung ist den Betroffenen bekanntzugeben (§ 33 Abs.1, § 35 Abs.2 StPO). • Die Strafprozessordnung sieht für diese Maßnahme keine Zurückstellung der Benachrichtigung vor; Ermittlungsbehörden dürfen nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen gesetzliche Bekanntgabepflichten umgehen. • Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot; maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und die Schwere des Verstoßes im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Bekanntgabe bei Beschlagnahme von Mailserver-Daten; unterlassene Mitteilung nicht stets Beweisverwertungsverbot • Bei Beschlagnahme von Daten auf dem Mailserver handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme; die Anordnung ist den Betroffenen bekanntzugeben (§ 33 Abs.1, § 35 Abs.2 StPO). • Die Strafprozessordnung sieht für diese Maßnahme keine Zurückstellung der Benachrichtigung vor; Ermittlungsbehörden dürfen nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen gesetzliche Bekanntgabepflichten umgehen. • Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot; maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und die Schwere des Verstoßes im Einzelfall. Die Angeklagten rügten, das Landgericht habe auf Grundlage von Beschlüssen des Amtsgerichts Oldenburg jeweils Daten auf dem E-Mail-Konto eines Mitangeklagten verwertet, obwohl dieser nachträglich nicht über die Maßnahmen informiert worden sei. Die Daten waren auf dem Mailserver eines Providers beschlagnahmt worden. Die Verteidigung beanstandete insbesondere, dass die Mitteilung der Beschlagnahme unterblieben sei und dadurch Verfahrensrechte verletzt würden. Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg. Der Generalbundesanwalt und das Landgericht hielten die Verwertung der Daten trotz der unterlassenen Mitteilung für zulässig. Der Senat überprüfte, ob durch die unterlassene Benachrichtigung ein Verwertungsverbot zu begründen sei. • Rechtliche Einordnung: Die Beschlagnahme gespeicherter Mailserver-Daten ist eine offene Ermittlungsmaßnahme; ihre Anordnung ist nach § 33 Abs.1, § 35 Abs.2 StPO den Betroffenen mitzuteilen. • Keine gesetzliche Ausnahmeregelung: Die StPO enthält für diese Maßnahme keine Möglichkeit, die Mitteilung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks zurückzustellen; eine derartige Ermächtigung fehlt ausdrücklich und wäre nur durch den Gesetzgeber zu schaffen. • Fehlerhaftes Zweckmäßigkeitsargument: Es steht Ermittlungsbehörden und Gerichten nicht zu, Bekanntgabepflichten aus eigenem Tatbestands- oder Zweckmäßigkeitsdenken zu umgehen; die Pflicht zur Mitteilung ist gesetzlich gebunden. • Abwägung der Rechtsfolge: Der Verstoß durch die unterbliebene Mitteilung begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Entscheidend ist, dass die Beschlagnahme selbst rechtmäßig war und die damit gewonnenen, verfahrensrelevanten Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht rechtmäßig zugänglich wurden. • Einzelfallvorbehalt: Würde die Mitteilung unterlassen, um eine zeitversetzte Wiederholung des Eingriffs zur Erzeugung weiterer belastender Kommunikation zu ermöglichen, könnte dies andere Folgen haben; eine solche Praxis war hier nicht gerügt. • Ergebnis der Revision: Die gerichtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten, der eine erfolgreiche Revision tragen würde. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; die unterbliebene Mitteilung der Beschlagnahme begründet im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot, weil die Beschlagnahme selbst rechtmäßig war und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dem Verfahren zugänglich und verwertbar blieben. Die Strafbarkeitsvorwürfe und die Schwere des Tatvorwurfs lagen so, dass der Gesetzesverstoß nicht das Gewicht hatte, die Verwertung der rechtmäßig erlangten Erkenntnisse zu sperren. Allerdings bleibt offen, dass bei gezielter Wiederholung von Eingriffen zu Ermittlungszwecken andere Rechtsfolgen in Betracht kämen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.