Entscheidung
3 StR 162/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/15 vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2015 das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014, soweit es diesen betrifft, im Schuldspruch abgeändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die Verwer- fung wendet sich der Verurteilte mit der am 16. Oktober 2015 durch seinen Ver- teidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Er hat über die Revision unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers vom 15. Juni 2015 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 2015 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entspre- chend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. 1 2 - 3 - Entgegen der Befürchtung des Verteidigers lag dem Senat die am 16. Juni 2015 in elektronischer Form übermittelte Gegenerklärung bei der Bera- tung vor. Sie wurde am Tage des Eingangs ausgedruckt und zu den Akten ge- nommen. Auch daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 4. August 2015 mit dem Inhalt der Gegenerklärung nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe seinen Vortrag übergan- gen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 3