Entscheidung
IV ZR 139/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 139/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 28. Oktober 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2015 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 71.200 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einem im Jahre 2002 geschlossenen Unfallversicherungsvertrag in A n- spruch. Nach Meldung eines - zwischen den Parteien streitigen - Unfallge- schehens vom 3. Mai 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen 1 2 - 3 - Vorschuss von 5.600 €. Der Zahlung war ein Schreiben der Beklagten vorangegangen, in dem sie erklärte: "Bitte beachten Sie, dass die Vo r- schussleistung unter dem Vorbehalt einer Rückforderung steht, sofern sich bei der Nachbegutachtung ein geringerer Dauerschaden herausste l- len sollte." Die Vorschusszahlung forderte sie mit Schreiben vom 9. No- vember 2007 mit der Behauptung zurück, die von der Klägerin beschri e- benen Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht unfallabhängig. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 verrechnete die Beklagte eine der Klägerin aus einem weiteren Schadenfall zustehende Versicherungsleis- tung von 4.000 € mit ihrer Widerklageforderung. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, sie sei am 3. Mai 2004 beim Aussteigen aus der Badewanne in ihrer Wohnung ausge- rutscht und habe sich Verletzungen in Form einer Beckenprellung mit knöchernem Ausriss des musculus rectus femoris links, multipler Pre l- lungen und eine Außenbandruptur des linken Sprunggelenks zugezogen. Infolge der unfallbedingt eingetretenen Dauerschäden im Bereich des linken Beines liege eine Invalidität von insgesamt 63% vor, wo für ihr un- ter Berücksichtigung der vereinbarten Progression Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt 71.200 € zustünden, auf die sie sich den Vo r- schuss von 5.600 € anrechnen lasse. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben den Unfallhergang, die Kausalität der geschilderten Beschwerden mit dem behaupteten Unfall- hergang sowie die Höhe der Invaliditätsleistung bestritten und widerkl a- gend Rückzahlung des Vorschusses begehrt. 3 4 - 4 - II. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewie- sen und der Widerklage über 5.600 € stattgegeben. Es war der Ansicht, die Klägerin habe bereits den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht nachgewiesen wegen mehrerer, zum Teil nicht in Übereinstimmung zu bringender Unfallschilderungen. Die Klage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben, während der Widerklage nur noch teilweise - unter Abänderung des Erst- urteils im Hinblick auf die seitens der Beklagten vorgenommene Ve r- rechnung der Widerklageforderung mit jener der Klägerin unstreitig aus einem weiteren Schadenfall zustehenden Forderung von 4.000 € - statt- gegeben wurde (5.600 € abzüglich 4.000 €). Zur Begründung hat das B e- rufungsgericht ausgeführt, selbst wenn zu Gunsten der Klägerin von e i- nem Unfallereignis am 3. Mai 2004 ausgegangen werde, habe die Kläg e- rin nicht nachgewiesen, dass sie die für den eingeklagten Invaliditätsa n- spruch maßgebliche Sprunggelenksverletzung bei dem Unfall erlitten ha- be. III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete B e- schwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision unter gleichzei- tiger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es deren Antrag auf Vernehmung dreier Zeugen übergangen hat. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der Au f- fassung der Beschwerde davon ausgegangen, dass hier mit Rücksicht 5 6 7 8 - 5 - auf den qualifizierten Vorbehalt der Rückforderung die Beweislast für das Behaltendürfen der Vorauszahlung der Versicherungsnehmer, die Kläg e- rin, trage (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02, VersR 2003, 1165, juris Rn. 22 f.). 2. Zu Recht rügt die Beschwerde aber, dass die angefochtene Ent- scheidung den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Beru- fungsgericht die von der Klägerin - bereits erstinstanzlich - für eine durch den Unfall verursachte Außenbandruptur des linken Sprunggelenks be- nannten Zeugen Dr. S. , Dr. K. und Dr. B. nicht vernom- men hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie- hen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht s i- cherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberüc k- sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebie- tet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilpr o- zessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 534/13, r+s 2015, 310 Rn. 4; st. Rspr.). b) So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht ist unter entsche i- dungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, die Klägerin könne mit den von ihr angebotenen Beweismitteln 9 10 11 - 6 - den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalles für die Außenbandruptur ihres linken Sprunggelenks nicht führen. aa) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Zeugen Dr. S. , den Hausarzt der Klägerin, nicht vernommen hat. Sie hatte ihn bereits erstinstanzlich zum Beweis für ihren Vortrag benannt, dass sie sich unmittelbar am Tag nach dem Unfall in seine Behandlung begeben hatte und er starke Schwellungen auch des linken Fußgelenks festgestellt habe. Es kommt für die Frage der Unfallkausalität nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts entscheidend darauf an, ob im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall am linken Fußgelenk eine Verletzung erkennbar war, die in Einklang gebracht wer- den kann mit der Verletzung, wie sie in der Folge im Rahmen einer ker n- spintomographischen Aufnahme festgestellt wurde. Sollte der Zeuge Dr. S. bestätigen, dass bereits am Tag nach dem Unfall eine Schwe l- lung des Fußgelenks vorlag, dürfte das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen, vor allem auch jene zu der kernspintomographischen Unte r- suchung, neu zu bewerten haben. Anders als die Nichtzulassungsb e- schwerdeerwiderung meint, wäre die Bestätigung einer Schwellung des Fußgelenks, insbesondere nach der Auffassung des Berufungsgerichts, durchaus geeignet, den Vortrag der Klägerin (indiziell) zu beweisen, dass sie die Sprunggelenksverletzung bereits am 3. Mai 2004 erlitten hat. bb) Ebenfalls gehörswidrig hat das Berufungsgericht den Zeugen Dr. K. nicht vernommen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie b e- reits am 1. Juni 2004 auch wegen Beschwerden im Sprunggelenk im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz behandelt worden sei u nd dazu den Zeugen Dr. K. benannt. Sie hat eine entsprechende Bescheini- 12 13 - 7 - gung dieses Arztes zu den Akten gereicht, aus der sich ergibt, dass u n- ter anderem am 1. Juni 2004 eine Vorstellung "aufgrund der bestehen- den Beschwerden im li. Bein (Hüft-, Knie- und Sprunggelenk)" erfolgte. Das Berufungsgericht durfte sich daher nicht ohne Gehörsverstoß nur auf den Arztbericht des Chefarztes Dr. St. , Klinik H. , stüt- zen, bei dem sich die Klägerin am 18. Juni 2004 auf Überweisung des Bundeswehrkrankenhauses vorstellte. In dem Arztbericht ist zwar keine "Verletzung des linken Sprunggelenks" erwähnt, vermerkt ist aber im- merhin eine "Prellung li. Handgelenk und li. Fuß". cc) Schließlich hat das Berufungsgericht auch gehörswidrig von einer Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten Dr. B. abgesehen. Die Klägerin hat - worauf die Beschwerde ebenfalls zu Recht hinweist - in das Wissen dieses Zeugen gestellt, dass er sie am 12. Juli 2004 unter der konkreten Diagnose "Bandruptur Fuß- gelenk" in das Krankenhaus H. überwiesen habe. Soweit sich das Berufungsgericht zum Beleg dafür, dass die Klägerin im Mai 2004 nicht über Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks geklagt habe, auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. B. vom 6. September 2004 gestützt hat, kommt es darauf zum einen nicht maßgeblich an, zum a n- deren war dieses Schreiben ohne Vernehmung des Zeugen ungeeignet , einen entsprechenden Beweis zu erbringen. Der Arzt verweist in dem Schreiben unter anderem darauf, dass die Behandlung am 17. Mai 2004 begann und "bezüglich der erlittenen pathologischen Befunde und der Verletzungsdiagnosen [wird] auf die umfangreiche Dokumentation in der Anlage, u.a. Radiologisches Institut Koblenz …". Aus dem Schreiben 14 - 8 - kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall über Beschwerden im linken Sprunggelenk geklagt hat. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 26.03.2014 - 16 O 38/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.01.2015 - 10 U 500/14 -