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Beschluss

III ZR 377/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. • Die Frage, ob die Einleitung eines Güteverfahrens die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden, ist höchstrichterlich im Sinne der Kläger geklärt. • Ein Güteantrag genügt den Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nur, wenn er den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert; ist dies nicht der Fall, bleibt die Verjährungseinrede durchgreifend.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichend individualisiertem Güteantrag zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. • Die Frage, ob die Einleitung eines Güteverfahrens die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden, ist höchstrichterlich im Sinne der Kläger geklärt. • Ein Güteantrag genügt den Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nur, wenn er den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert; ist dies nicht der Fall, bleibt die Verjährungseinrede durchgreifend. Die Kläger begehrten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Beklagte und reichten am 22.12.2011 einen Güteantrag ein. Die Vorinstanzen hielten die Verjährungseinrede der Beklagten für begründet, weil der Güteantrag die Pflichtverletzungen nicht hinreichend konkretisierte. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügten, die Verjährungshemmung durch den Güteantrag müsse weiter verstanden werden. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Parallel entschied der Senat in ähnlichen Fällen und bezog sich auf seine frühere Rechtsprechung. Streitwert war 91.618,41 €; die Kläger wurden mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. • Zwischenzeitlich ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfrage höchstrichterlich in dessen Sinne geklärt; damit fehlt ein zulassungsrelevanter Rechtsstreit über grundsätzliche Bedeutung (Bezug auf § 543 Abs. 2 ZPO). • Unabhängig davon genügt der Güteantrag der Kläger vom 22.12.2011 nicht den Anforderungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs; daher ist die Verjährungseinrede gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB durchgreifend. • Der Senat verweist ergänzend auf seine Entscheidungen in parallel gelagerten Fällen (insbesondere Beschluss III ZR 302/14), die die gleiche Beurteilung stützen. • Auf eine weitergehende Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verzichtet. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und der Güteantrag der Kläger vom 22.12.2011 die erforderliche Individualisierung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht aufweist. Dadurch bleibt die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreifend, weshalb die Klage insgesamt unbegründet ist. Das Urteil stützt sich zudem auf die Rechtsprechung des Senats in parallel gelagerten Fällen.