Beschluss
5 StR 189/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 31 Abs.1 Nr.2 ZAG richtet sich normativ auf Unternehmen (Zahlungsinstitute), nicht auf natürliche Personen.
• Für Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs.2 Nr.6 ZAG ist eine strafbare Erlaubnisverletzung nur gegeben, wenn die Tätigkeit der natürlichen Person als Einbindung in das Handeln eines Unternehmens (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH) festgestellt ist.
• Der bloße Einsatz einer Gesellschaft als ‚Plattform‘ genügt für die Annahme einer Unternehmensstrafbarkeit nicht; die organisatorische Einbindung und Einwirkung der Gesellschaft auf den Geschäftsablauf sind darzulegen.
• Der Ausnahmecharakter des reinen Bargeldtransports nach § 1 Abs.10 Nr.3 ZAG steht einer strafrechtlichen Würdigung nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Dienstleistung über bloßen physischen Transport hinausgeht.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen unerlaubter Zahlungsdienste ohne Feststellung der Unternehmensbeteiligung • § 31 Abs.1 Nr.2 ZAG richtet sich normativ auf Unternehmen (Zahlungsinstitute), nicht auf natürliche Personen. • Für Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs.2 Nr.6 ZAG ist eine strafbare Erlaubnisverletzung nur gegeben, wenn die Tätigkeit der natürlichen Person als Einbindung in das Handeln eines Unternehmens (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH) festgestellt ist. • Der bloße Einsatz einer Gesellschaft als ‚Plattform‘ genügt für die Annahme einer Unternehmensstrafbarkeit nicht; die organisatorische Einbindung und Einwirkung der Gesellschaft auf den Geschäftsablauf sind darzulegen. • Der Ausnahmecharakter des reinen Bargeldtransports nach § 1 Abs.10 Nr.3 ZAG steht einer strafrechtlichen Würdigung nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Dienstleistung über bloßen physischen Transport hinausgeht. Der Angeklagte betrieb seit Ende 2006 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GmbH ein Reisebüro in Leipzig; ab 2008 nutzte er die Firma nach Erkenntnis des Landgerichts als Plattform für schattenwirtschaftliche Bargeldtransfers nach Vietnam. In rund 800 Einzelaufträgen transportierte er bis Januar 2014 mindestens 14 Mio. Euro Bargeld nach Vietnam, teils persönlich, teils durch betraute Reisende; hierfür erhielt er Provisionen von mindestens 140.000 Euro. Bei den Vorgängen unterstützten ihn seine in Hanoi lebenden Geschwister bei Ein- und Auszahlung und Kundenbetreuung. Das Landgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nach § 31 ZAG und ordnete Wertersatz an. Der Angeklagte rügte die Verurteilung, insbesondere hinsichtlich Tatbestandsanwendung und rechtlicher Einordnung der Tathandlungen. • Anwendbarkeit des ZAG: Mit Inkrafttreten des ZAG zum 31.10.2009 wurde das Spezialregime für Zahlungsinstitute geschaffen; Adressaten der Erlaubnispflicht des § 8 Abs.1 ZAG und der Strafnorm des § 31 Abs.1 Nr.2 ZAG sind Unternehmen (Zahlungsinstitute), nicht einzelne natürliche Personen. • Tatbestandsanforderungen: § 31 Abs.1 Nr.2 ZAG setzt voraus, dass Zahlungsdienste ohne die nach § 8 Abs.1 ZAG erforderliche Erlaubnis von einem Zahlungsinstitut oder einem Unternehmen erbracht werden. Daher ist für die Strafbarkeit einer natürlichen Person darzulegen, dass sie die Finanztransfergeschäfte als Bestandteil und im Namen bzw. durch Einbindung des Unternehmens ausgeführt hat (§ 14 Abs.1 Nr.1 StGB kann betroffen sein). • Rechtsfolgen der Gesetzesänderung: Durch das ZAG wurde die frühere Regelung im KWG aufgehoben; eine Strafbarkeit natürlicher Personen nach § 54 KWG für zurückliegende Zeiträume entfällt insoweit, sodass es auf die Einordnung nach ZAG ankommt. • Feststellungsmangel im Urteil: Das Landgericht hat die Aktivitäten des Angeklagten zwar als ‚eigene Plattform‘ der H. GmbH bezeichnet, jedoch nicht hinreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft organisatorisch in die Geldtransfergeschäfte eingebunden war. Damit fehlen konkrete Feststellungen, ob die Taten der natürlichen Person zugleich Unternehmenshandlungen waren; eine solche Darlegung ist aber für die Strafbarkeit nach ZAG erforderlich. • Zur Ausnahme des reinen Bargeldtransports: § 1 Abs.10 Nr.3 ZAG schließt den reinen Transport von Banknoten und Münzen von den Zahlungsdiensten aus. Nach den Urteilfeststellungen gingen die erbrachten Leistungen jedoch vermutlich über reinen Transport hinaus, sodass diese Ausschlussregel die Strafbarkeit nicht zwingend verhindert. • Prozessrechtliche Folge: Wegen der genannten Rechtsfehler ist das Urteil durch den Senat aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Leipzig auf. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hält der inhaltlichen und rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die Finanztransfergeschäfte als Handeln des Unternehmens (H. GmbH) zu werten sind; § 31 ZAG richtet sich grundsätzlich an Unternehmen und nicht an natürliche Personen. Es fehlt an konkreten Feststellungen zur organisatorischen Einbindung der GmbH in die Abläufe der Bargeldtransfers, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erlaubnisverletzung nach ZAG nicht hinreichend belegt sind. Der Hinweis auf die Ausnahme des reinen Bargeldtransports nach § 1 Abs.10 Nr.3 ZAG ändert an der Notwendigkeit der Unternehmensbeziehung nichts, zumal die festgestellten Dienstleistungen wohl über reinen Transport hinausgingen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.