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Urteil

VI ZR 98/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision kann auf einen selbständigen, abgrenzbaren Teil des Streitstoffs beschränkt zugelassen werden. • Ein nachträglich unrichtig gewordener Emissionsprospekt kann durch dessen weitere Verwendung gegenüber bislang nicht erreichten Anlegern den Tatbestand des § 264a StGB verwirklichen. • § 264a StGB ist Schutzgesetz zugunsten einzelner Kapitalanleger; eine Zuwiderhandlung kann Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB begründen. • Zur Beurteilung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Vorwerfbarkeiten sind tatsächlich vorgetragene Umstände, etwa zur Verbreitung oder Kenntnis von Prospektänderungen, sorgfältig aufzuklären.
Entscheidungsgründe
Weiterverwendung nachträglich unrichtig gewordener Prospekte kann Haftung nach § 264a StGB/§ 823 II BGB begründen • Die Revision kann auf einen selbständigen, abgrenzbaren Teil des Streitstoffs beschränkt zugelassen werden. • Ein nachträglich unrichtig gewordener Emissionsprospekt kann durch dessen weitere Verwendung gegenüber bislang nicht erreichten Anlegern den Tatbestand des § 264a StGB verwirklichen. • § 264a StGB ist Schutzgesetz zugunsten einzelner Kapitalanleger; eine Zuwiderhandlung kann Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB begründen. • Zur Beurteilung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Vorwerfbarkeiten sind tatsächlich vorgetragene Umstände, etwa zur Verbreitung oder Kenntnis von Prospektänderungen, sorgfältig aufzuklären. Der Kläger zeichnete 2001 eine Treuhandbeteiligung an der V. KG; Zeichnungsunterlage war ein Emissionsprospekt vom 5.1.2001. Durch Nachtragsvereinbarung vom 15.1.2001 wurde die im Prospekt dargestellte Stornohaftungsregelung zuungunsten der V. KG abgeändert. Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen Prospektmängeln und weiterer Vorwürfe gegen mehrere Beklagte, darunter zwei verantwortliche Personen (Beklagter 3 war bis 31.7.2001 Geschäftsführer der Komplementärin; Beklagter 4 Geschäftsführer der Treuhänderin). Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage weitgehend ab; der BGH ließ die Revision nur in Bezug auf die Frage zu, ob die weitere Verwendung des unveränderten Prospekts die Verantwortlichen haftbar macht. Streitentscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Prospekt nach seinem Unrichtigwerden an einen größeren Kreis verwendet wurde und ob den Beklagten Vorsatz oder sonstige relevante Kenntnis zur Unrichtigkeit zur Last fällt. • Die Revisionszulassung war auf den selbständigen Streitpunkt der weiteren Verwendung des Prospekts trotz nachträglicher Änderung der Stornohaftung beschränkt; nur dieser Teil unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung. • § 264a StGB erfasst auch Prospekte über Kommanditanteile; die Norm ist Schutzgesetz zugunsten einzelner Anleger und kann Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB sein. • Der Prospekt war hinsichtlich der Stornohaftung unzutreffend, weil die Nachtragsvereinbarung die Rückzahlung vorschüssig ausgezahlter Provisionen reduzierte; dieser Sachverhalt ist nicht durch die Erwiderung entkräftet worden. • Die Ansicht des Berufungsgerichts, die mögliche Tathandlung sei durch frühere Verbreitung beendet, ist rechtsfehlerhaft: Nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel werden tatbestandsmäßig, wenn sie gegenüber bislang noch nicht erreichten Anlegern weiterverwendet werden. • Das Berufungsgericht hat zudem erhebliches Vorbringen (u.a. Aussagen im Sitzungsprotokoll und Hinweise auf hohe Stornoquoten sowie Verhaltensweisen der Vertriebspartner) nicht ausreichend gewürdigt; diese Umstände können für das Vorliegen tatbestandsmäßigen und vorsätzlichen Handelns des Beklagten 3 erheblich sein. • Soweit der Kläger behauptet, Beklagter 4 habe von der Nachtragsvereinbarung gewusst, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dafür kein ausreichender Beweis vorgelegt wurde; diese tatbestandliche Feststellung ist revisionsrechtlich bindend. • Mangels genauer Feststellungen zum Umfang der Weiterverwendung des unrichtig gewordenen Prospekts, zur Kenntnis und zur Vorsatzlage des Beklagten 3 ist Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Sach- und Streitstands erforderlich. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als über die Klage gegen Beklagten 3 entschieden wurde, und weist die Revision gegen Beklagten 4 insoweit als unzulässig bzw. im Übrigen zurück. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es insbesondere Feststellungen trifft zur Verbreitung und weiteren Verwendung des Prospekts nach der Nachtragsvereinbarung sowie zur Kenntnis- und Vorsatzlage des Beklagten 3. Wegen fehlender genügender Feststellungen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte 3 durch die Verwendung des nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts den Tatbestand des § 264a StGB verwirklicht und damit Schutzgesetzverletzungen nach § 823 Abs. 2 BGB begründet hat; dies ist vor dem Berufungsgericht zu prüfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 4 aus den drei Instanzen hat der Kläger zu tragen.