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Beschluss

IX ZR 74/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners zur Begleichung von Umsatzsteuer können eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §129 Abs.1 InsO begründen. • Auch Zahlungen des Arbeitgebers für von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer können gläubigerbenachteiligend sein. • Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keinen Zulassungsgrund darlegt.
Entscheidungsgründe
Zahlungen an Finanzamt als anfechtbare Gläubigerbenachteiligung (§129 Abs.1 InsO) • Zahlungen des Schuldners zur Begleichung von Umsatzsteuer können eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §129 Abs.1 InsO begründen. • Auch Zahlungen des Arbeitgebers für von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer können gläubigerbenachteiligend sein. • Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keinen Zulassungsgrund darlegt. Die Schuldnerin leistete Zahlungen an das Finanzamt zur Begleichung von Umsatzsteuerschulden. Das beklagte Land rügte, diese Zahlungen hätten keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst und focht die Entscheidung an. Der Bundesgerichtshof prüfte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Oberlandesgerichts Naumburg und den zugrunde liegenden Sachverhalt hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Zahlungen. Streitpunkt war, ob Zahlungen zur Umsatzsteuer (und sinngemäß Lohnsteuerzahlungen durch Arbeitgeber) zulasten der Gläubiger gingen und damit nach §129 Abs.1 InsO anfechtbar sind. Der Wert des Streitgegenstands wurde vom Gericht festgesetzt. • Die Beschwerde enthält keinen Zulassungsgrund und ist deshalb unbegründet. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Zahlungen zur Begleichung von Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §129 Abs.1 InsO begründen; dies gilt entsprechend für Arbeitgeberzahlungen zur Lohnsteuer der Arbeitnehmer. • Die in der Beschwerde vorgebrachten Erwägungen ändern diese Rechtsprechung nicht und geben keinen Anlass, von der Bewertung abzuweichen. • Weitere vorgebrachte Rügen wurden geprüft und vom Senat als unbegründet verworfen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Der Senat hat festgestellt, dass die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin an das Finanzamt eine Gläubigerbenachteiligung nach §129 Abs.1 InsO ausgelöst haben. Die vorgebrachten Argumente des Beklagten rechtfertigen keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen. Damit besteht kein Zulassungsgrund für die Revision; die weiteren Rügen sind ebenfalls nicht begründet. Der Streitwert wurde auf 194.373,61 € festgesetzt.