Entscheidung
IV ZR 310/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 3 1 0 / 1 4 vom 19. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. Oktober 2015 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 11. Juli 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurück- gewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.415,26 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. August 2015 auf die beabsichtigte Zu- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber, dass er den Ver- trag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Kündigung fast 13 Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i- cenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, ju- ris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rech t- sprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich unge- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die prak- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages si- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.02.2014 - 10 O 4863/13 Ver - OLG München, Entscheidung vom 11.07.2014 - 25 U 658/14 -