Beschluss
1 StR 477/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird überwiegend als unbegründet verworfen.
• Bei Vorliegen eines Grund- oder Teilurteils ist im Tenor ausdrücklich anzugeben, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
• Die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren trägt der Beschwerdeführer.
Entscheidungsgründe
Revision in Strafsache; Tenorergänzung bei Adhäsionsentscheidung • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird überwiegend als unbegründet verworfen. • Bei Vorliegen eines Grund- oder Teilurteils ist im Tenor ausdrücklich anzugeben, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. • Die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren trägt der Beschwerdeführer. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Rahmen einer Adhäsionsentscheidung gab das Landgericht dem Adhäsionsantrag der Nebenklägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach statt. Der Angeklagte legte Revision ein, gestützt insbesondere auf allgemeine Sachrügen. Das Revisionsverfahren betraf sowohl die Strafzumessung als auch die formale Handhabung der Adhäsionsentscheidung im Tenor des Urteils. Der Generalbundesanwalt beantragte die Zurückweisung der Revision. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob der Tenor dahingehend zu ergänzen sei, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, und ob die übrigen Rügen begründet sind. • Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Vergewaltigung verurteilt und den Adhäsionsantrag in der Sache dem Grunde nach bejaht. • Formelle Tenorsanforderung: Bei einem Grund- oder Teilurteil ist nach ständiger Rechtsprechung im Tenor anzugeben, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Diese Ergänzung ist erforderlich, damit der Tenor formal vollständig und rechtssicher ist. • Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führte zur Ergänzung des Tenors in der Beschlussformel; insoweit war die Revision begründet. • In allen übrigen Punkten ist die Revision unbegründet. Der Bundesgerichtshof schloss sich den Ausführungen und Anträgen des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO an und wies die Rügen zurück. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten im Wesentlichen als unbegründet, ergänzt jedoch den Tenor dahingehend, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bleibt damit bestehen. Die Adhäsionsklägerin wurde dem Grunde nach auf Schmerzensgeld anerkannt, über die weitergehende Entscheidung zur Adhäsion wird im Tenor von einer Entscheidung abgesehen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.