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1 StR 477/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 7 7 / 1 5 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsions- antrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu ei- ner Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zah- lung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Üb- rigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.). 1 2 - 3 - Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 3