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Urteil

5 StR 273/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bleibt erfolglos; das Revisionsgericht bestätigt die Feststellungen zur Tat und die Schuldfähigkeitswürdigung. • Pathologische Spielsucht des Angeklagten erreichte nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB; daher bleibt die Schuldfähigkeit bestehen. • Verfahrensrügen wegen fehlerhafter Zuweisung eines Hilfsschöffen und wegen Entscheidung einer Vertreterkammer sind unbegründet, weil kein willkürlicher oder verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Revision gegen lebenslange Freiheitsstrafe wegen Verdeckungsmords abgewiesen • Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe bleibt erfolglos; das Revisionsgericht bestätigt die Feststellungen zur Tat und die Schuldfähigkeitswürdigung. • Pathologische Spielsucht des Angeklagten erreichte nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB; daher bleibt die Schuldfähigkeit bestehen. • Verfahrensrügen wegen fehlerhafter Zuweisung eines Hilfsschöffen und wegen Entscheidung einer Vertreterkammer sind unbegründet, weil kein willkürlicher oder verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter gegeben ist. Der Angeklagte verschaffte sich Zutritt zur Wohnung einer 81‑jährigen Frau mit dem Vorsatz zu stehlen. Er wurde beim Durchsuchen des Schlafzimmers überrascht, würgte die Frau bis zum Tod, versteckte die Leiche im Keller und hob mit ihrer EC‑Karte rund 2.000 Euro ab. Das Landgericht wertete die Tat als Verdeckungsmord; dieser Schuldspruch war bereits rechtskräftig festgestellt worden. Zuvor hatte das Landgericht aufgrund eines Gutachtens die Spiel­sucht des Angeklagten als erheblich vermindert eingeschätzt, was der Senat aufgehoben hat. Nach neuem Sachverständigengutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB vorliegt. Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren Verfahrensmängel und erhob eine allgemeine Sachrüge; die Revision blieb erfolglos. • Tathergang und Tötung sind durch die bindenden Feststellungen des früheren Urteils tragfähig als Verdeckungsmord festgestellt; diese Feststellungen wurden vom Senat bestätigt. • Das Landgericht hat nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens überzeugend dargelegt, dass die Spielsucht des Angeklagten nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß § 20 StGB erreicht; damit ist Schuldfähigkeit gegeben. • Strafausspruch und Strafmaß sind sachlich‑rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Landgericht sorgfältig die Frage der Schuldfähigkeit geprüft. • Besetzungsrüge: Dokumentationsmängel bei der Schöffengeschäftsstelle führten zwar zu Unsicherheiten über Eingangszeiten von Zuweisungsanordnungen, jedoch fehlt der Nachweis, dass dadurch ein Vorrangverstoß eingetreten ist, der das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 GG) verletzt; zudem handelte es sich um Fehler der Auslegung/Anwendung von § 49 Abs.3 GVG, die nicht offensichtlich verfassungswidrig sind. • Selbst bei möglichem Verstoß ergaben Nachforschungen des Vorsitzenden, dass auch bei gleichzeitigem Eingang der Vorgang so zu bearbeiten gewesen wäre, dass keine willkürliche Besetzung vorliegt; ein Verstoß gegen das Willkürverbot wurde daher verneint. • Rüge zur Entscheidung der Vertreterkammer: § 23 Abs.1 StPO steht der Mitwirkung der Vertreterkammer nach Rückverweisung nicht entgegen; eine unzulässige Doppelbefassung oder Umgehung von § 354 Abs.2 StPO ist nicht nachgewiesen und liegt nicht vor. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; das Urteil des Landgerichts, das den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hat, bleibt bestehen. Die Voraussetzungen für eine Verminderung oder Ausschluss der Schuldfähigkeit lagen nicht vor, weil die Spielsucht nicht den gesetzlichen Schwellenwert des § 20 StGB erreichte. Die vorgebrachten Verfahrensrügen zu Besetzung und Vertreterentscheidungen führen nicht zur Aufhebung, da kein gravierender Verfahrensfehler, keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auch keine unzulässige Doppelbefassung nachgewiesen sind. Der Angeklagte hat daher im Wesentlichen keinen Erfolg mit seiner Revision; die Kosten des Rechtsmittels sind ihm auferlegt.