Entscheidung
1 StR 473/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 7 3 / 1 5 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstra- fe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung von dem versuchten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen- trifft (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, NJW 2005, 1203, 1 2 3 - 3 - 1205; Schluckebier in LK, 12. Aufl., § 241 Rn. 31; Sinn in MünchKomm StGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn.16). Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass die Verur- teilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, ge- fährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen ist, aber der versuch- te Mord und die gefährliche Körperverletzung den alles überlagernden Schwer- punkt dieses Tatgeschehens ausmachen, kann der Senat ausschließen, dass die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung die Bemessung der Strafe be- einflusst hat. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 4 5