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Entscheidung

IV ZR 83/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 8 3 / 1 3 vom 12. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. Oktober 2015 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivil- kammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.247,09 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung n icht vor- liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. August 2015 auf die beabsichtigte Zu- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. August 2015 gibt kei- ne Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, die trotz Belehrung darüber, dass sie den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Künd i- gung über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Vers i- cherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksich- tigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einze l- nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich unge- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die prak- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages si- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergä n- zend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 17.04.2012 - 8 C 2961/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2013 - 4 S 151/12 -