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I ZR 135/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR135.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/14 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 14. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2013 unter folgender Klarstellung des Eingangssatzes im Urteilsausspruch zu 2 zurückgewiesen wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, hinsicht- lich der nachfolgend aufgelisteten Musikfolgen, mit Ausnahme der für den Kläger zu 4 aufgelisteten Veranstaltungen vom 7. Juni 2010 in Berlin und vom 12. Juni 2010 in Hamburg, wegen derer der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, für das Kalender- jahr 2010 aus den Abrechnungen für die Kläger die Verteilung nach Nettoeinzelverrechnung gem. Abschnitt XIII VP-A Ziff. 11 durchzuführen: Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen einge- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grund- lage von Verteilungsplänen an die Berechtigten. Die Verteilungspläne werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil. Die Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an den Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts bestimmt sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen ihrer Werke. Der Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht sah für das Jahr 2010 im Bereich der unterhaltenden Musik ("U-Musik") zwei Verrechnungsarten vor: Im Rahmen der sogenannten "Kollektivverrechnung 'U'" wurde aus den von den Veranstaltern tatsächlich als aufgeführt gemeldeten Musikwerken (so- genannte Programme oder Musikfolgen) durch eine Hochrechnung auf den tat- sächlichen Nutzungsumfang der aufgeführten Werke geschlossen. Über ver- schiedene Rechenschritte wurde jedem Werk ein Punktwert zugeordnet, an- hand dessen sich nach Maßgabe des Verteilungsplans die Beteiligung jedes Berechtigten am Gesamtaufkommen bestimmte. Im Verfahren der Kollektivver- rechnung ist mithin die anteilige Ausschüttung der Lizenzeinnahmen von den tatsächlich aus der Verwertung bestimmter Werke erzielten Einnahmen abge- koppelt. Dies konnte dazu führen, dass an den Urheber von bei einer Veranstal- 1 2 3 - 4 - tung aufgeführten Werken ein Betrag ausgeschüttet wurde, der höher war als der von der Beklagten für die Veranstaltung vereinnahmte Gesamtbetrag. Neben der Kollektivverrechnung war in Abschnitt XIII Buchst. A der Aus- führungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sende- recht (im Folgenden: A-VPA 2010) für bestimmte Sachverhalte eine Nettoein- zelverrechnung vorgesehen. Bei dieser Abrechnung richtet sich die Erlösbeteili- gung nach der für die jeweilige Veranstaltung erzielten Lizenzvergütung und wird auf diese Weise durch die Höhe des tatsächlich vereinnahmten Inkassobe- trages beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen lauteten in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 23./24. Juni 2009 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: "XIII. Nettoeinzelverrechnung Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen wird durchgeführt in folgenden Fällen: (…) A. (…) 11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsum- stände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allge- meinen Marktnachfrage kann es insbesondere fehlen, wenn - bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend sind oder - für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird. Bei einer Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb des Pauschalinkassover- trags wird in der Verrechnung ein Inkasso von EUR 20,- zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert sich dieser Betrag auf EUR 10,-. Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der Pro- grammausschuss über die Verrechnung." 4 - 5 - Der Kläger zu 1 ist Musikverleger, die Kläger zu 2 bis 11 sind Komponis- ten. Der Kläger zu 6 ist zudem Geschäftsführer des Klägers zu 1 und Betreiber des Veranstaltungsbüros "G. A. B. ". Die Kläger haben mit der Beklagten Berechtigungsverträge geschlossen und der Beklagten darin die Nutzungsrechte an den von ihnen verlegten beziehungsweise komponierten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Im Streitfall geht es um insgesamt 883 Veranstaltungen der "G. A. B. " aus dem Jahr 2010. Die dabei aufgeführten Musikfolgen betrafen zum großen Teil Aufführungen, bei denen Piano-Musik als Hinter- grundmusik in Hotels, Restaurants, Cafés und Bars dargeboten wurde. Das Programm bestand überwiegend aus eigenen Kompositionen des Aufführenden (Musikleiters) oder Werken der übrigen, mit dem Kläger zu 1 verbundenen Komponisten, insbesondere der Kläger zu 4, 6, 9 und 10. Als Musikleiter traten die Kläger zu 2 bis 8 sowie 11 in Erscheinung. Mit der vorliegenden Feststellungsklage wenden sich die Kläger gegen die von der Beklagten beabsichtigte Verrechnung der von ihnen eingereichten Programme von Konzertveranstaltungen für das Kalenderjahr 2010 nach Maß- gabe der Nettoeinzelverrechnung. Zudem begehren sie die Feststellung der Nichtigkeit der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 getroffenen Re- gelung. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 getroffene Regelung sei sowohl mit dem im Urheber- rechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Gebot der willkürfreien Verteilung des Gesamtaufkommens nach festen Regeln als auch mit dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nicht in Einklang zu brin- gen. Mit Rücksicht hierauf sei die Beklagte verpflichtet, die von den Klägern zur Verrechnung eingereichten Programme bei der Verteilung des Vergütungsauf- 5 6 7 - 6 - kommens nicht nach der Nettoeinzelverrechnung, sondern nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung zu berücksichtigen. Die Kläger haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, festzustellen, dass folgende Bestimmung im Abschnitt XIII A Ziff. 11 der Ausfüh- rungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht nichtig ist: 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nachfolgend aufgelis- teten Musikfolgen für das Kalenderjahr 2010 aus den Abrechnungen für die Kläger die Verteilung nach Nettoeinzelverrechnung gem. Abschnitt XIII VP-A Ziff. 11 durchzuführen: Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, sie komme mit der von den Klägern beanstandeten Regelung ihrer Verpflich- tung zur leistungsgerechten Vergütung und zur effektiven Bekämpfung von Missbräuchen des kollektiven Verrechnungssystems nach. Mit der Regelung sollten Programme, die nicht aufgrund einer entsprechenden Marktnachfrage, sondern mit dem Ziel veranstaltet würden, einen möglichst hohen Tantiemean- spruch zu begründen, von der Kollektivverrechnung ausgeschlossen und nur nach Maßgabe der tatsächlichen Lizenzeinnahmen am Gesamtaufkommen be- teiligt werden. Die allgemeine Marktnachfrage sei ein taugliches Kriterium, um Aufführungen zu identifizieren und aus der kollektiven Verrechnung herauszu- nehmen, die nicht dem Erfolg eines Werkes und dem Publikumsgeschmack geschuldet seien, sondern nur der Erzielung eines besonders hohen Anteils am Gesamtaufkommen dienten, ohne dass dem entsprechende Lizenzeinnahmen gegenüberstünden. Das Gebot der Verteilung des Gesamtaufkommens nach 8 9 - 7 - festen Regeln schließe die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die hiermit einhergehende Eröffnung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus. Das Landgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag, den es um den ge- samten Text der Regelung in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23./24. Juni 2009 geltenden Fassung ergänzt hat, stattgegeben. Das Beru- fungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten nach teilwei- ser Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines Teils der zur Verrechnung eingereichten Aufführungen von Werken des Klägers zu 4 am 7. Juni 2010 in Berlin und am 12. Juni 2010 in Hamburg zu- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung in Ab- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam; die Beklagte habe deshalb die von den Klägern eingereichten Programme nach dem Verfahren für die Kollektivver- rechnung abzurechnen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrages und den Ausführungs- bestimmungen zum Verteilungsplan A handele es sich um Allgemeine Ge- schäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterlägen. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 niedergelegten Regelun- gen seien nicht hinreichend klar und verständlich und verstießen daher gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot. Was unter dem Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" zu verstehen sei, sei weder in 10 11 12 - 8 - den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert, noch kön- ne der Regelungsgehalt dieses Begriffs zuverlässig mithilfe der in der bean- standeten Bestimmung aufgeführten Regelbeispiele ermittelt werden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 getroffene Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam (dazu unter B I). Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, den an die Kläger aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Wahrnehmungsverträge auszuschüttenden Anteil am Gesamtvergütungsaufkommen nach Maßgabe der für Veranstaltungen von Unterhaltungs- und Tanzmusik einschlägigen Sparte UD zu berechnen (dazu unter B II). I. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit und Begrün- detheit des auf Feststellung der Nichtigkeit der in Abschnitt XIII Buchst. A Zif- fer 11 A-VPA 2010 getroffenen Regelung gerichteten Klageantrags zu 1 ausge- gangen. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Mit Recht hat das Berufungsge- richt ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldi- gen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses darin gesehen, dass zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der Anteil der Kläger am Ge- samtvergütungsaufkommen für die von ihnen zur Verrechnung eingereichten Musikfolgen in Anwendung von Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln ist. Da die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 niedergelegte Regelung weder für die Berech- nung des Anteils der Kläger am Vergütungsaufkommen für das Jahr 2010, noch künftig zur Anwendung kommen kann, wenn festgestellt wird, dass eine Rege- lung dieses Inhaltes nichtig ist, ist der von den Klägern begehrte Urteilsaus- 13 14 15 - 9 - spruch geeignet, die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Berechnung ihres Tantiemeanspruches zu beseitigen. 2. Der Klageantrag zu 1 ist auch begründet. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 getroffene Regelung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand und ist daher nichtig. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen. aa) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des Be- rechtigungsvertrags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Bestim- mungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 13 = WRP 2013, 518 - Missbrauch des Verteilungsplans, mwN). bb) Die Bestimmungen des Verteilungsplans unterliegen der Inhaltskon- trolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Diese Vorschriften sind unabhän- gig davon auf Regelungen des Berechtigungsvertrags und auf den Verteilungs- plan nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob - wie die Beklagte gel- tend macht - alle Wahrnehmungsberechtigten Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. auch Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 10; Schricker in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., vor §§ 28 ff. UrhG Rn. 32 f.; BeckOK UrhG/Freudenberg, Stand: 1. Juli 2015, § 6 UrhWG Rn. 27; Gerlach in Wandt- ke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 6 UrhWG Rn. 7). 16 17 18 19 - 10 - b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingun- gen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unange- messene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dar- aus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwen- der ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allge- meinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbe- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 34 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans). Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwen- der die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klau- selgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Entge- gen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht ausreichen lassen, dass die beanstandete Regelung zur Nettoeinzelverrechnung der Beklagten einen Beurteilungsspiel- raum eröffnete. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, ob dieser Beurteilungsspielraum ungerechtfertigt war. 20 21 - 11 - c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 niedergelegte Regelung nicht entsprechend den Anforderungen des Transparenzgebots hinreichend be- stimmt angibt, unter welchen Voraussetzungen eine Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen durchgeführt wird. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem in der bean- standeten Regelung verwendeten Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" handele es sich nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Maßgebend seien deshalb die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden durchschnittlichen Vertragspart- ners. Der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" sei daher im Streitfall so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter ihn bei ver- ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Danach sei die Re- gelung intransparent. Was unter einer "allgemeinen Marktnachfrage" zu verste- hen sei, sei auch nicht in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert. Dies erschließe sich ferner nicht aus dem Kontext der Regelung und dem erkennbaren Sinnzusammenhang. Das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" solle durch eine "Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstän- de" ermittelt werden. Als Regelbeispiele, bei denen eine allgemeine Marktnach- frage fehlen könne, seien lediglich zwei Fälle genannt, und zwar dass bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien und dass für die Auffüh- rung kein "angemessenes" Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung "nicht an- derweitig angemessen" vergütet werde. Es bleibe offen, wie diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten seien. Ebenso sei unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "angemes- sene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien. Den angeführten 22 23 - 12 - Regelbeispielen lasse sich auch keine die Gesamtwürdigung konkretisierende Bestimmung entnehmen. Zwar deuteten diese darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" mithilfe von Umständen konkreti- sieren wolle, die - wie die Zahl der Teilnehmer oder das Eintrittsgeld - einen Bezug zu der konkreten Veranstaltung aufwiesen. Dies lege es nahe, dass nur solche Aufführungsumstände maßgeblich seien, die die konkrete Veranstaltung beträfen. Tatsächlich wolle die Beklagte nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall aber auch Kriterien heranziehen, die ausschließlich werkbezogen seien (fehlendes Rundfunkauf- kommen), ausschließlich oder überwiegend andere Aufführungen beträfen (kei- ne oder wenige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtig- ter) oder allgemein auf einen Missbrauch hinwiesen, ohne an die konkrete Ver- anstaltung anzuknüpfen (enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Per- sonen). Diese und weitere nach Auffassung der Beklagten bei der Prüfung einer allgemeinen Marktnachfrage heranzuziehende Kriterien (Hintergrundmusik, krasses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollek- tiver Verrechnung) seien in den Ausführungsbestimmungen nicht genannt. Sie könnten auch aus dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht erschlossen werden. Zudem sei wiederum unklar, wie diese Kriterien im Rahmen der Ge- samtwürdigung zu gewichten und wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsbe- griffe ("wenige" Nutzungsmeldungen, "enge" Verflechtung, "auffallend häufige" Nennung "krasses" Missverhältnis) im Einzelfall auszufüllen seien. Die in Ab- schnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 getroffene Regelung vermittele den Berechtigten damit nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen es an einer "allgemeinen Marktnachfrage" fehlen könne und die gemeldeten Pro- gramme der Nettoeinzelverrechnung unterfielen. Vielmehr seien die tatbestand- - 13 - lichen Voraussetzungen dort so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entstehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der in der beanstandeten Regelung verwendeten Angabe der "allge- meinen Marktnachfrage" nicht um einen hinreichend bestimmten Begriff han- delt. (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Transpa- renzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten ei- nes durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen (BGHZ 164, 11, 24; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 62; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedin- gungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes- sen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). Für die Auslegung des Berechtigungsvertrages und des in diesen einbezogenen Verteilungsplans ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind. Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 25 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesproche- 24 25 - 14 - nen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist (BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47). Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausge- gangen. Es hat angenommen, es sei zu fragen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Nach Ansicht der Revision genügt die beanstandete Regelung schon deshalb den Bestimmtheitsanforderungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Kläger als Vertragspartner der Beklagten als Unternehmer nach § 14 BGB sowie als Kaufmann nach § 1 HGB oder als Handelsgesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 HGB anzusehen sind und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB deshalb nur mit den Einschränkungen nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB in Be- tracht kommt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Anders als die Revision meint, sind die Anforderungen an die Transpa- renz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unter- nehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrau- chern auszugehen (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Absenkung des durch § 307 Abs. 1 BGB gewährleisteten Schutzniveaus (vgl. MünchKomm.BGB/Wurmnest aaO § 307 Rn. 62; BeckOK BGB/H. Schmidt aaO § 307 Rn. 48). Die Beklagte ist vielmehr nach der Recht- sprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Vertei- 26 27 28 - 15 - lungsplan samt Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach de- nen sie die von ihr treuhänderisch erhobenen Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die Wahrnehmungsberechtigten nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von Aufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrech- nung durchführen wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 35 - Missbrauch des Verteilungsplans). Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, es sei davon auszuge- hen, dass die Vertragspartner der Beklagten als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB den in der beanstandeten Regelung verwendeten Begriff der "allge- meinen Marktnachfrage" zutreffend erfassten, weil dieser in der obergerichtli- chen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Urheber- und Urheberrechts- wahrnehmungsrecht gebräuchlich sei. Auch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 30). Von einem juristischen Laien kann schon die Kenntnis des Inhalts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 46). Dies gilt erst recht für eine Kenntnis von obergerichtlicher Rechtsprechung und Meinungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Abweichendes ist regelmäßig auch nicht bei einem Unternehmer anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise ein Geschäfts- bereich unternehmerischen Handelns betroffen ist, in dem die Kenntnis der ein- schlägigen Rechtsprechung zur beruflichen Sorgfalt des Unternehmers gehört. Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen. Die Revision meint außerdem, entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts sei der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" ein Fachausdruck der Wirtschaftssprache, dessen Verständnis jedenfalls bei Unternehmern im Sinne 29 30 - 16 - von § 14 BGB vorauszusetzen sei. Diese verfügten typischerweise über Markt- kenntnisse, und könnten die Nachfrage nach ihren jeweiligen Waren oder Dienstleistungen genau einordnen. Damit kann die Revision schon deshalb kei- nen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Re- vision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine hinreichende Bestimmtheit der beanstandeten Regelung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klausel nach der Beurteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes als Aufsichts- behörde der Beklagten gemäß §§ 18 ff. UrhWG nicht unbestimmt und intrans- parent sei. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welcher Intensität eine Inhaltskontrolle von Regelungen in den Vertei- lungsplänen nach den Maßstäben des § 307 Abs. 1 BGB der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 19 UrhWG unterfällt. Jedenfalls ist die Beurteilung der Aufsichtsbehörde der Beklagten für eine Kontrolle der All- gemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte nicht verbindlich. cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Bedeutung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" erschließe sich auch nicht aus den in Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 angeführten Regelbeispielen, wonach es an einer allgemeinen Marktnachfrage insbesondere fehlen könne, wenn bei der Aufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien oder für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet werde. (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelbeispie- le bereits für sich genommen nicht hinreichend klar gefasst sind. Seine Annah- 31 32 33 - 17 - me, es sei offen, wie die in den Regelbeispielen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "angemessene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff der Angemessenheit werde auch vom Gesetzgeber häufig ohne nähere Erläuterungen verwendet, geht sie von einem für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzutreffenden Maß- stab aus. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine Gesetzes- auslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach der Anschauung eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normaler- weise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 29). (2) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht das von der Beklagten selbst vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume er- öffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 37 - Missbrauch des Verteilungsplans). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Regelbeispielen keine Konkretisierung des Be- griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" dahingehend entnommen hat, es seien nur solche Aufführungsumstände maßgeblich, die die konkrete Veranstaltung betreffen, weil die Beklagte selbst nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall auch Kriterien heranziehen will, die ausschließlich werkbezogen sind, ausschließlich oder überwiegend an- dere Aufführungen betreffen oder allgemein als Hinweis auf ein missbräuchli- ches Verhalten erscheinen. 34 - 18 - Das Berufungsgericht hat die Unbestimmtheit der beanstandeten Rege- lung zutreffend auch damit begründet, dass nach dem Vortrag der Beklagten für die Ausfüllung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" eine Vielzahl von Kriterien maßgeblich sein soll (fehlendes Rundfunkaufkommen, keine oder we- nige Nutzungsmeldungen durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleich- förmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter, enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am Aufführungsgeschehen beteiligten Personen, Hintergrundmusik, kras- ses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung), die weder in den Ausführungsbestimmungen genannt sind noch hinreichend konkret aus dem Sinnzusammenhang der Regelung erschlossen werden können. Dieses von der Beklagten vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" lässt erkennen, dass der Begriff eine Fülle von verschiedenen Fallgestaltungen erfassen kann, die mit den zwei Regelbei- spielen nicht annähernd klar konkretisiert werden. Ob - wie die Revision geltend macht - diese in den beanstandeten Bedingungen nicht zum Ausdruck kom- menden Kriterien jedenfalls in einer Gesamtschau der Sache nach Aussage- kraft für das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" haben können, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich, ob bei der beanstandeten Regelung das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten ist. d) Das Berufungsgericht hat den durch die Regelung in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 eröffneten Beurteilungsspielraum als nicht ge- rechtfertigt angesehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü- fung stand. 35 36 - 19 - aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Rechtfertigung der durch die angegriffene Vertragsregelung eröffneten Beurteilungsspielräume ergebe sich aus § 7 Satz 1 UrhWG. Allerdings räumt diese Bestimmung, nach der die Verwertungsgesell- schaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln des Ver- teilungsplans einen außerordentlich weiten Spielraum ein (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 25 = WRP 2014, 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Dieser Spielraum betrifft indes die inhaltliche Ausgestaltung der Verteilung der Einnahmen. Insoweit kann die Be- klagte bei der Aufstellung der Regeln für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (BGH, GRUR 2014, 479 Rn. 21 ff. - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Der bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vertei- lung der Erlöse bestehende Beurteilungsspielraum kann es jedoch nicht recht- fertigen, Regelungen zu treffen, die derart unbestimmt gefasst sind, dass die Verteilungsgrundsätze nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und die im Einzelfall von der Beklagten anzuwendenden Grundsätze nicht vorher- sehbar sind. Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen des- halb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2013, 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des Vertei- lungsplans, mwN). bb) Die Revision ist ferner der Auffassung, soweit die angegriffenen Ver- tragsbedingungen Beurteilungsspielräume eröffneten, seien diese jedenfalls 37 38 39 - 20 - deshalb gerechtfertigt, weil es nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar sei, den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" weitergehend als nach der ange- griffenen Regelung bereits geschehen zu konkretisieren. Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. (1) Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisie- rung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall kei- nerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und beson- deren Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegeben- heiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27 mwN). (2) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten obliegt, die Voraussetzungen, nach denen die Verrech- nung vorgenommen wird, im Verteilungsplan und seinen Ausführungsbestim- mungen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und ge- nau wie möglich zu umschreiben. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Konkretisierung des Begriffs der "allgemei- nen Marktnachfrage" überspannt hat. 40 41 - 21 - Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine Klausel- gestaltung verlangt, die eine einzelfallbezogene Subsumtion unter bestimmte Rechtsbegriffe von vornherein entbehrlich mache und einen solchen Grad an Konkretisierung erreiche, dass alle Eventualitäten erfasst würden und im Einzel- fall keine Zweifelsfragen auftreten könnten. Solche Anforderungen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht generell davon aus- gegangen werden, dass eine nicht abschließende Aufzählung von zwei Regel- beispielen ausreichend ist, um die Bedeutung eines unbestimmten Begriffs in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise zu veranschaulichen. Maß- geblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Ansicht des Beru- fungsgerichts, eine Verwertungsgesellschaft müsse ihren Verteilungsplan so transparent wie möglich gestalten, ohne dabei über einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu verfügen, führe zu dem Ergebnis, dass der Vertei- lungsplan einer Verwertungsgesellschaft höheren Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse als der Plan eines Gerichtspräsidiums über die Geschäftsver- teilung nach § 21e GVG. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Beklagte über keinen Beurtei- lungsspielraum verfüge. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Be- klagte müsse - auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - beim Aufstel- len der Regeln für die Verteilung der Erlöse unvermeidbar in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und dürfe sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen. Entgegen der Ansicht der Revision gelten für die Inhaltskontrolle Allge- meiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem andere 42 43 44 45 - 22 - Maßstäbe als für die inhaltliche Bestimmtheit von gerichtlichen Geschäftsvertei- lungsplänen. Bei der Erstellung von Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplä- nen eines Gerichts geht es mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darum, vermeidbare Spielräume bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache auszuschließen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon vor, wenn zur Bestimmung des ge- setzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Ausle- gungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Rich- ters verwendeten Kriterien sind unschädlich, solange sie nicht den Weg zu ei- ner Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den her- kömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind (BVerfG, Plenumsbe- schluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f.). Demge- genüber geht es beim Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darum zu vermeiden, dass dem Klauselverwender durch eine unbestimmte Formulierung der Vertragsbestimmung die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche des Vertragspartners unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren und so den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange- messen zu benachteiligen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsge- halt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Hilfe von juristischen Ausle- gungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrunde- legung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine un- gerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vor- gehen des Klauselverwenders ausgeschlossen wird. - 23 - (3) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich oder nicht zumutbar war, die beanstandete Regelung näher zu konkretisieren. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die Be- klagte selbst eine Vielzahl von Kriterien zur näheren Konkretisierung des Be- griffs der "allgemeinen Marktnachfrage" geltend gemacht hat, die in der bean- standeten Vertragsbestimmung nicht als weitere Regelbeispiele aufgeführt sind und die jedenfalls teilweise andere Gesichtspunkte betreffen als die veranstal- tungsbezogenen Regelbeispiele. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten eine nähere Konkretisierung der beanstandeten Regelung möglich war. Im Streitfall fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Be- klagten eine weitergehende Konkretisierung der in Abschnitt XIII Buchst. A Zif- fer 11 A-VPA 2010 getroffenen Regelung nicht zumutbar ist. Die Revision macht insoweit geltend, diese Regelung wäre ihrer Wirksamkeit zur Bekämp- fung des Verteilungsmissbrauchs beraubt, wenn der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage mittels einer abschließenden Aufzählung von Tatbestands- merkmalen definiert werden müsste. Sie sei dann nicht mehr ausreichend flexi- bel, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können. Infolgedessen würden einzelne Berechtigte in die Lage ver- setzt, den Zweck der Regelung zu umgehen, indem sie - wie schon in der Ver- gangenheit - ihr Aufführungsverhalten anpassen könnten, um die formalen Kri- terien des Verteilungsplans für eine Kollektivverrechnung zu erfüllen und dadurch zu ihrem Vorteil nicht leistungsgerechte Ausschüttungen zu erhalten. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Sie hat nicht dar- gelegt, dass die Beklagte die Unzumutbarkeit einer näheren Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der konkreten Umgehungsgefahr vorgetragen und 46 47 48 49 - 24 - das Berufungsgericht einen solchen Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Das Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Transparenzverbot nicht deshalb angenommen, weil der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage nicht mittels einer "abschließenden" Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen definiert ist. Es ist vielmehr davon aus- gegangen, die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Eingreifen der Net- toeinzelverrechnung durch die beanstandete Fassung der in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 getroffenen Regelung in einer Weise ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum bestehe. Zudem kann das Bestehen einer potentiellen Umgehungsgefahr es nicht rechtfertigen, dass ein Klauselverwender die gesetzlichen Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Acht lässt. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, auf eventuelle neue Missbrauchsstrategien ein- zelner Berechtigter mit einer den gesetzlichen Anforderungen der Bestimmtheit genügenden Anpassung der Verteilungsregelungen zu reagieren. II. Da die Regelung gemäß Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 A-VPA 2010 unwirksam ist, ist das Berufungsgericht ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die streitgegenständlichen Musikfolgen für das Kalenderjahr 2010 im Wege der Nettoeinzelverrechnung im Sinne die- ser Regelung durchzuführen. Der Tenor des Berufungsurteils ist allerdings klarstellend neu zu fassen, damit die nach teilweiser Rücknahme der Klage im Urteilsausspruch zu 2 des Landgerichts verbleibende Feststellung aus sich heraus verständlich wird. Der Umstand, dass der Urteilsausspruch des Landgerichts zu 2 nach Entfallen der Worte "zurückzustellen und/oder" keinen grammatikalisch korrekt gebildeten vollständigen Satz mehr enthält, ist einem Schreibversehen im Sinne von § 319 50 51 - 25 - Abs. 1 ZPO gleichzusetzen. Ferner ist im Tenor zu berücksichtigen, dass die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der im Tenor zu 2 für den Kläger zu 4 aufgelisteten Veranstaltung vom 7. Juni 2010 in Berlin und vom 12. Juni 2010 in Hamburg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Diese Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, NJW 1996, 2574, 2576). III. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2013 - 16 O 153/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2014 - 24 U 44/13 - 52