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Beschluss

XII ZB 58/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Aufhebungsverfahren ist festzustellen, ob der Betroffene trotz Erkrankung zur freien Willensbildung in den betroffenen Aufgabenkreisen fähig ist. • Fehlende aktuelle, auf das Aufhebungsverfahren bezogene gutachterliche Feststellungen führen zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung. • Gutachten aus Unterbringungsverfahren genügen nicht ohne weiteres zur Begründung des Fortbestands einer Betreuung, weil sie andere Fragestellungen behandeln.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlenden Feststellungen zur freien Willensbildung • Im Aufhebungsverfahren ist festzustellen, ob der Betroffene trotz Erkrankung zur freien Willensbildung in den betroffenen Aufgabenkreisen fähig ist. • Fehlende aktuelle, auf das Aufhebungsverfahren bezogene gutachterliche Feststellungen führen zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung. • Gutachten aus Unterbringungsverfahren genügen nicht ohne weiteres zur Begründung des Fortbestands einer Betreuung, weil sie andere Fragestellungen behandeln. Der 56-jährige Betroffene ist seit Jahrzehnten betreut; die Betreuung war zuletzt 2011 bis 2018 verlängert worden und umfasst Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Im August 2014 beantragte der Betroffene die Aufhebung der Betreuung oder einen Betreuerwechsel. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen das landgerichtliche Urteil erhob der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Zur Begründung des Fortbestands der Betreuung hatte das Beschwerdegericht auf ältere Verlängerungsfeststellungen und auf medizinische Gutachten aus Verfahren zur geschlossenen Unterbringung verwiesen. Der Betroffene war 1987 wegen Geistesschwäche entmündigt worden und leidet nach den eingeholten Gutachten an einem schizophrenen Residuum mit sozialer Einschränkung und selbstversorgungsbezogenen Defiziten. • Anwendbare Normen: §1896 Abs.1 und Abs.1a BGB, §1908d BGB, §295 FamFG, §74 Abs.7 FamFG. • Aufhebungsmaßstab: Nach §1908d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind; im Aufhebungsverfahren ist festzustellen, ob der Betroffene aktuell zur freien Willensbildung in den betroffenen Aufgabenkreisen fähig ist. • Begriff der freien Willensbildung: Entscheidend sind Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nach dieser Einsicht; der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung erfassen und gegeneinander abwägen können sowie sich von fremden Einflüssen abgrenzen können. • Erfordernis aktueller Gutachten: Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein aktuelles, auf das Aufhebungsverfahren bezogenes Sachverständigengutachten belegt sein; Gutachten aus Unterbringungsverfahren, die nur die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung beurteilen, genügen dafür nicht. • Fehlerhafte Verwertung älterer Erkenntnisse: Die Verlängerungsentscheidung von 2011 kann hier nicht tragfähig gemacht werden, weil der Betroffene damals der Betreuung zugestimmt hatte und daher keine Prüfung der freien Willensbildung stattfand. • Konsequenz: Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Gutachten aus Unterbringungsverfahren beantworten nicht die im Aufhebungsverfahren maßgeblichen Fragen zur freien Willensbildung und genügen daher nicht als Grundlage für die Ablehnung des Aufhebungsantrags. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts vom 15.01.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht stellt fest, dass es an tragfähigen, auf das Aufhebungsverfahren bezogenen Feststellungen zur Frage fehlt, ob der Betroffene in den betroffenen Aufgabenkreisen noch zur freien Willensbildung fähig ist. Vor einer endgültigen Entscheidung sind daher aktuelle, spezifisch auf die Aufhebungsfrage bezogene gutachterliche Ermittlungen sowie gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf und zum Einwilligungsvorbehalt einzuholen. Die Zurückverweisung umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.