Entscheidung
XI ZB 17/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z B 1 7 / 1 5 vom 6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 (23 Kap 1/13) ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 17/15) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbe- schwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 22. April 2015 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 24. April 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 21. Mai 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 20. Mai 2015 eingegangen. 1 - 3 - II. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster- entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzli- chen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechts- beschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfol- 2 3 - 4 - gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Joeres Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -