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Beschluss

3 StR 102/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Urteilsgründe müssen die den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zugrunde liegenden Tatsachen so darstellen, dass ersichtlich ist, welche Feststellungen welche objektiven und subjektiven Merkmale tragen (§ 267 Abs.1 StPO). • Zur Bestimmung des Vermögensschadens bei Betrug ist darzulegen, dass die gezahlten Beträge tatsächlich auf täuschungsbedingten Irrtümern beruhten; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht. • Bei Zweifeln an der Tragfähigkeit der Schadensberechnung sind Feststellungen oder eine nachvollziehbare Schätzung erforderlich; sonst ist der Schuldspruch in diesem Umfang aufzuheben. • Die Entscheidung über das Absehen von einer Verfallsanordnung (§ 111a Abs.2 StPO) und die Anwendung des Härteprivilegs (§ 73c StGB) ist umfassend zu prüfen; unterlassene Prüfungen führen zur Aufhebung. • Erstreckung einer Aufhebung auf Mitangeklagte ist zulässig, wenn die materiell-rechtliche Akzessorietät der Teilnahme besteht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Schuldsprüchen und Feststellungen bei unzureichender Schadensfeststellung und unvollständiger Prüfung von Verfallsfragen • Die Urteilsgründe müssen die den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zugrunde liegenden Tatsachen so darstellen, dass ersichtlich ist, welche Feststellungen welche objektiven und subjektiven Merkmale tragen (§ 267 Abs.1 StPO). • Zur Bestimmung des Vermögensschadens bei Betrug ist darzulegen, dass die gezahlten Beträge tatsächlich auf täuschungsbedingten Irrtümern beruhten; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht. • Bei Zweifeln an der Tragfähigkeit der Schadensberechnung sind Feststellungen oder eine nachvollziehbare Schätzung erforderlich; sonst ist der Schuldspruch in diesem Umfang aufzuheben. • Die Entscheidung über das Absehen von einer Verfallsanordnung (§ 111a Abs.2 StPO) und die Anwendung des Härteprivilegs (§ 73c StGB) ist umfassend zu prüfen; unterlassene Prüfungen führen zur Aufhebung. • Erstreckung einer Aufhebung auf Mitangeklagte ist zulässig, wenn die materiell-rechtliche Akzessorietät der Teilnahme besteht. Die Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf verurteilte mehrere Angeklagte, darunter S. und D., wegen verschiedener Betrugs- und Bandenbetrugsdelikte im Zusammenhang mit Vertriebssystemen wie Gewinnspieleintragungsdiensten, Zeitschriftenabos und einem Verbraucherschutzangebot („Aktion Privatsphäre“). Die Angeklagten betrieben Firmen, schlossen Verträge mit Produktgebern und verschickten Mahnschreiben beziehungsweise Nachnahmesendungen, durch die sie Zahlungen von Kunden erlangten. Der festgestellte Gesamtschaden belief sich auf mehrere hunderttausend Euro; gegen S. wurde u.a. der Verfall von Wertersatz für über eine Million Euro nicht angeordnet mit der Begründung, Ansprüche Verletzter stünden entgegen. Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen Schuldsprüche, Feststellungen zum Vermögensschaden und Verfallsfragen. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Urteilsgründe die Voraussetzungen des Betrugs und die Höhe des Vermögensschadens tragfähig begründen. • Formelle Anforderungen: Das Urteil muss nach § 267 Abs.1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen so darstellen, dass ersichtlich ist, welche Tatsachen die gesetzlichen Merkmale erfüllen; Rechtsbegriffe sind bei Bedarf durch die zugrunde liegenden Vorgänge aufzulösen. • Forderungsmanagement (Fall II.5): Die Feststellungen genügen nicht, um den Tatbestand des vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu tragen. Insbesondere ist nicht hinreichend belegt, dass alle berücksichtigten Zahlungen auf täuschungsbedingten Irrtümern beruhten oder dass bei zuvor bestehenden Verträgen kein kompensationsfähiger Vorteil vorlag (fehlende Darstellung der Anfechtungsgrundlagen nach § 123 BGB bzw. sonstiger Rechtsmängel). • Vermögensschaden: Die Urteilsgründe offenbaren nicht, in welchen Fällen Zahlungen auf bereits nicht zustande gekommenen Verträgen beruhten und in welchen auf Verträgen, die wegen Betrug oder falscher Versprechungen anfechtbar gewesen sein sollen; damit fehlt eine tragfähige Grundlage für die Schadensermittlung. • Beweiswürdigung und Vorsatz: Die Kammer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Umständen sie geschlossen hat, dass die subjektiven Vorstellungen der Angeklagten objektiv zutrafen; Differenzierungen zwischen einzelnen Produktgruppen bleiben unerklärt. • Aktion Privatsphäre (Fall II.3): Zwar tragen Teile der Feststellungen den Schuldspruch, doch ist die Bemessung des Vermögensschadens im Abschnitt zur eingeschränkten Leistungserbringung nicht hinreichend belegt; es wurde nicht ausgeschlossen, dass manche Kunden aus anderen Motiven zahlten. • Verfallsfragen (§§ 73, 73c, 111a, 111i StPO): Die Entscheidungen über das Absehen von Verfallsanordnungen und die Prüfung des Härteprivilegs sind unvollständig; insoweit ist die Feststellung aufzuheben und das neue Tatgericht hat diese Vorschriften zu prüfen, ebenso die mögliche Haftung als Gesamtschuldner für Zahlungsansprüche nach § 111i Abs.5 StPO. • Rechtsfolgen: In den betroffenen Fällen sind die entsprechenden Einzelstrafen und Feststellungen aufzuheben; die Sache ist im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit die Verurteilung materiell-rechtlich akzessorisch beruht. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen in dem genannten Umfang zum Teil stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf insoweit aufgehoben. Konkret wurden Schuldsprüche neu gefasst (z.B. Betrug in bestimmten Fällen) und Einzelstrafen sowie Feststellungen aufgehoben, soweit die Urteilsgründe den Vermögensschaden und die Täuschungswirkung nicht tragfähig begründen. Die Feststellungen und Strafzumessungen, die von der fehlerhaften Schadensbestimmung betroffen sind, sind aufzuheben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Soweit die Revisionen nicht Erfolg hatten, wurden sie verworfen. Das neue Tatgericht muss insbesondere die Schadensberechnung nachvollziehbar feststellen oder schätzen, das Vorliegen täuschungsbedingter Irrtümer darlegen und die Rechtmäßigkeit bzw. das Absehen von Verfallsanordnungen unter Einbeziehung von § 73c StGB prüfen; bei Bedarf sind hieraus angepasste Strafmaße und Verfallserwägungen zu treffen.