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Entscheidung

5 StR 388/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 8 8 / 1 5 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vor- trags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sander Dölp König Berger Bellay