Entscheidung
5 StR 394/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 9 4 / 1 5 vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen „Hoffnung“ (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB). Dölp König Berger Bellay Feilcke