Entscheidung
VII ZA 4/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z A 4 / 1 5 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beklagten wird für die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt und Rechtsanwalt E. beigeordnet. Der Senat weist darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Revision zu Gunsten der Beklagten zugelassen worden ist, soweit das Be- rufungsgericht hinsichtlich des mit der Widerklage geltend ge- machten Feststellungsantrags sowie des Widerklageantrags zu 1. wegen der geltend gemachten Abrisskosten, der Wiederaufbau- kosten sowie der Kosten der Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von 377.984,67 € nebst Zinsen zu ihrem Nachteil ent- schieden hat, und dass der für die Einlegung einer Nichtzulas- sungsbeschwerde im Falle einer Teilzulassung vorsorglich gestell- te Prozesskostenhilfeantrag daher gegenstandslos ist. Betreffend die im Tenor des Berufungsurteils erfolgte Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Rückzahlung der getätigten Ab- schlagszahlung in Höhe von 50.000 € (gegen Entscheidungs- - 3 - gründe auf BU 65), die nicht von der Zulassung durch das Beru- fungsgericht umfasst ist, ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtzulassungsbe- schwerde nicht gestellt. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 10 O 236/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2015 - I-21 U 220/13 -