Entscheidung
IX ZB 84/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 8 4 / 1 3 vom 24. September 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Bär am 24. September 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. November 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 139.726,19 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzu- lässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1 - 3 - 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 Anwen- dung, die in allen (damaligen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO aF) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die - wie vorliegend - danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (fortan: EuGVVO nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF nicht zur Anwendung, weil das Verfah- ren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist. Für die vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuG- VVO nF die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin Anwendung. 2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgrün- de liegen nicht vor: a) Das Beschwerdegericht hat nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen, indem es bei der Vollstreckbarerklärung des italienischen Ti- tels, der den nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht zu stellenden Be- stimmtheitsanforderungen nicht genügte, die erforderlichen Konkretisierungen anhand des in dem Fall in Bezug genommenen Mahnbescheides und weiterer Unterlagen vorgenommen hat. An der Richtigkeit der Konkretisierungen zweifelt die Rechtsbeschwerde nicht. Das Landgericht hatte dem Antrag auf Vollstreck- barerklärung in vollem Umfang stattgegeben, wobei es die erforderlichen Kon- kretisierungen unterließ. Über die Entscheidungen des Landgerichts ist das Be- schwerdegericht inhaltlich zu Lasten der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht 2 3 4 - 4 - hinausgegangen. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. b) Das Beschwerdegericht ist mit seiner Entscheidung auch nicht über den Antrag der Gläubigerin hinausgegangen. In ihrem Antrag auf Vollstreckba- rerklärung war, was sich durch Auslegung ohne weiteres ergab, zu jeder Zeit, auch im Beschwerdeverfahren, der Antrag enthalten gewesen, die Vollstreck- barerklärung mit der erforderlichen Konkretisierung des vollstreckbaren Inhalts des Titels vorzunehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Antrag mit dem Ent- scheidungstenor wörtlich übereinstimmt. Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deut- schem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6). Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt wer- den, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt (BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO; Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9). Die hierauf vorzunehmenden Konkretisierungen obliegen dem Gericht des Vollstreckungsstaates. Auch in diesem Zusammen- hang stellen sich keine entscheidungserheblichen Grundsatzfragen. c) Die Beschwerdeentscheidung verstößt nicht deshalb gegen den deut- schen ordre public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF), weil die Antragstellerin in Italien die streitgegenständlichen Ansprüche in einem gesonderten Verfahren auch gegen die Weinhandlung K. geltend macht. Da aus der Sicht der An- tragstellerin ungeklärt ist, gegen wen sich der Anspruch richtet, durfte sie gegen 5 6 7 - 5 - beide möglichen Passivlegitimierte vorgehen. Auch nach deutschem Recht wä- re sie hierzu berechtigt und nicht darauf beschränkt gewesen, nur gegen einen von beiden mit gleichzeitiger Streitverkündung an den anderen zu klagen. aa) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF ist von Amts wegen zu prüfen, doch sind die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen vom Antragsgegner darzulegen (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 9; vom 8. März 2012 - IX ZB 144/10, WM 2012, 662 Rn. 17). Der Kläger ist dann, wenn er gegen mehrere in Betracht kommende Anspruchsgegner getrennt klagt, an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden. Er kann aber in den Prozessen alternativ die für ihn günstigere Sachverhaltsvariante vortragen und unter Beweis stellen, wenn nicht von vorneherein gesichert ist, dass er die Version, die er für wahr hält, tatsäch- lich auch beweisen kann. Sollte nämlich die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts etwas anderes ergeben, muss er ebenfalls seine Rechte wahr- nehmen können. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist deshalb nicht fest- stellbar. Ob die eidesstattliche Versicherung des K. inhaltlich richtig ist, steht nicht fest. Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF kann zwar im Falle des Prozessbetrugs eingreifen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393). Hinreichende Anhaltspunkte für einen Prozessbetrug hat das Beschwerdegericht aber zutreffend verneint. bb) Davon abgesehen hindert ein möglicher Prozessbetrug die Voll- streckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Urteilsstaates ein Rechtsmittel eingelegt wurde, in welchem der Prozessbetrug geltend gemacht werden konnte oder noch geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 8 9 10 - 6 - 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, WM 2014, 1295 Rn. 6 mwN). So war es hier. Auch insoweit stellen sich keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen. 3. Die vom Rechtsbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge sind sämtlich verbeschieden worden. Ein Zulässigkeitsgrund liegt auch insoweit nicht vor, insbesondere ist das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Bär Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2012 - 4 O 10143/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 6 W 768/12 - 11